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Dauer-Imbisstände am gleichen Ort benötigen Anschluss an das örtliche Wassernetz

Hygieneanfoderungen an Imbissstände


Hygieneanforderungen an Imbissstände LFGB § 39; LMHV §§ 2, 3 Imbissstände auf Raststätten an der Autobahn, die in Containern untergebracht sind und nicht nur kurzzeitig am Ort verbleiben, bedürfen lebensmittelrechtlich eines Anschlusses an das örtliche Wassernetz. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 5. 7. 2007 - 5 S 54/07 Zum Sachverhalt: Der Ast. macht im vorliegenden Verfahren geltend, er dürfe seine Imbissstände an der Autobahn ohne Wasseranschluss betreiben. Der Eilantrag blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Aus den Gründen: Das VG hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Ast. gegen die Anordnung vom 28. 11. 2006 wiederherzustellen, mit der der Ag. aufgegeben hat, die Trink- und Abwasserversorgung der Imbissstände des Ast. an der Bundesautobahn A 2 an das örtliche Netz anschließen zu lassen. Die nach § 80 V 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Ast., vorläufig von der Vollziehung dieses Bescheides verschont zu werden, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit ergibt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Ag. dem Ast. zu Recht die Anschließung ans örtliche Netz aufgegeben hat, und auch angesichts der von dem Ast. schon während des Rechtsbehelfsverfahrens durch den Weiterbetrieb der Imbissstände ohne den genannten Anschluss ausgehenden Gefahr hat das öffentliche Interesse am Sofortvollzug Vorrang. Mit der Beschwerde trägt der Ast. vor: Sein Aussetzungsinteresse überwiege, da von seinen Imbissständen keine relevante Gefahr ausgehe. Zu Unrecht nehme das VG an, die Imbissstände müssten den Anforderungen an stationäre Betriebsstätten i.S. von §§ 2 Nr. 1a, 3 S. 2 Nr. 1a der Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV - genügen. Die Imbissstände seien vielmehr Container und somit ortsveränderliche, mobile Verkaufseinrichtungen i.S. von §§ 2 Nr. 1b, 3 S.2 Nr. 1b LMHV. Allein das Fehlen von eigenen Rädern mache sie nur faktisch zu ortsfesten Betriebsstätten. Als ortsveränderliche und nichtständige Einrichtungen zähle § 2 Nr. 1b LMHV auch Marktstände und Verkaufsautomaten auf, obgleich diese ihren Ort selten wechseln würden, geschweige denn für einen häufigen Ortswechsel geschaffen seien. Der Verordnungsgeber fasse daher Verkaufseinrichtungen, die wie Container von einem Standort abgeholt und anderenorts wieder aufgestellt werden könnten, nicht als ortsfest auf. Diesen nicht ortsfesten, sondern mobilen Verkaufseinrichtungen gestehe der Verordnungsgeber zu, dass sie nicht dieselben Möglichkeiten hätten wie diejenigen in festen Gebäuden, und verlange deshalb von ihnen andere Hygienemaßnahmen, nicht aber einen Trinkwasseranschluss. Weder aus einer ausdrücklichen Bestimmung noch aus allgemeinen Hygieneanforderungen sei das Erfordernis eines Trinkwasseranschlusses abzuleiten. Hygiene sei auch ohne Trinkwasseranschluss möglich, und das für ortsfeste Betriebsstätten geltende Kap. 2 der LMHV sehe in Nr. 3 nur eine ausreichende Kalt- und Warmwasserzufuhr vor. Dafür reiche ein Wassertank. Wenn selbst bei ortsfesten Betriebsstätten nicht immer ein Wasseranschluss an die öffentliche Wasserversorgung vorliege, könne ein solcher umso weniger von nicht ortsfesten Betriebsstätten verlangt werden. Den Einsatz eines Tankwagens für Frischwasser und die Installation eines Abwassertanks habe das VG ohne Begründung abgelehnt. Der Ag. habe trotz unzähliger Kontrollen nie Proben des vom Ast. verwendeten Wassers entnommen. Damit gebe der Ag. zu, dass gegen die lebensmittelrechtliche Hygiene nicht verstoßen worden sei. Die Anordnung, einen Trinkwasseranschluss herzustellen, und die Androhung einer Schließungsverfügung entbehrten daher jeder Grundlage. Die Vollziehung der Anordnung liege nach alledem nicht im öffentlichen Interesse. Dieses nach § 146 IV 6 VwGO allein zu prüfende Vorbringen führt nicht zu einer anderen Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes. Das VG geht zutreffend davon aus, dass die streitige Anordnung ihre Rechtfertigung in § 39 II des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches - LFGB - i.d.F. vom 26. 4. 2006 (BGBl I, 945) findet. Satz 1 der Vorschrift ermächtigt die für die Lebensmittelaufsicht zuständige Behörde u.a. zu notwendigen Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße für die Gesundheit erforderlich sind. Die angefochtene Anordnung dient diesen Zwecken und ist für deren Erfüllung notwendig. Die streitbefangenen Imbissstände des Ast., die Betriebsstätten i.S. des § 2 Nr. 1a LMHV vom 5. 8. 1997 (BGBl I, 2008), geändert durch Verordnung vom 21. 5. 2001 (BGBl II, 959), sind (nachfolgend 1), genügen nicht den Anforderungen der Kap. 1 und 2 der Anl. zu § 3 S. 2 LMHV (nachfolgend 2). Die Anlieferung von Wasser in Kanistern zur Einfüllung in einen Tank ist unzulässig (sodann u. 3). 1. Die betreffenden Imbissstände sind Einrichtungen, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, und fallen damit unter die Definition der Betriebsstätten i.S. des § 2 Nr. 1a LMHV. Davon zu unterscheiden sind die Betriebsstätten des Buchst. b derselben Vorschrift, die die Verordnung definiert als „ortsveränderliche oder nichtständige Einrichtungen wie Verkaufszelte, Marktstände, mobile Verkaufseinrichtungen, Verkaufsfahrzeuge sowie Verkaufsautomaten, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden“. Dem Ast. ist einzuräumen, dass Container ortsveränderlich sind, wenn sie auf Großfahrzeuge gesetzt und fortbewegt werden können. Ortsveränderlich im Sinne der Verordnung ist jedoch nicht schon eine Betriebsstätte, die theoretisch fortbewegt werden kann. Vielmehr gehören nach dem Zweck der Vorschrift dazu nur Betriebsstätten, die wegen ihres kurzzeitigen Verbleibs (z.B. Verkaufszelte, Verkaufsfahrzeuge) die hygienischen Anforderungen für ortsfeste, ständig betriebsbereite Einrichtungen nicht erfüllen können oder wegen des Vertriebs nur verpackter Ware (Verkaufsautomaten) nicht zu erfüllen brauchen. Nur für ortsveränderliche Einrichtungen in diesem Sinne trifft die Verordnung die erleichterten Sonderregelungen des Kapitels 3 der Anl. zu § 3 S. 2 LMHV. Soweit sie ständig am Ort sind, z.B. an Autobahnraststätten stehen oder bereits an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen sind, gehören sie zu den Einrichtungen i.S. des § 2 Nr. 1a LMHV, so dass die hierfür geltenden strengeren Vorschriften anzuwenden sind (ebenso Zipfel/Rathke, LebensmittelR, Bd. III, Stand: Nov. 2006, C 180, § 2 LMHV, Rdnr. 6; Rädel/Puchert/Suchenwirth, Bundesgesundheitsblatt 2007, 332). Dazu gehören auch die Container des Ast., die ihren Standort seit Monaten - bei Einbeziehung des früheren Betreibers seit Jahren - nicht verändert haben. Das vom Verordnungsgeber genannte Regelbeispiel der Marktstände betrifft nicht, wie der Ast. wohl meint, den ständig vorhandenen Marktplatz als solchen, sondern die Verkaufseinrichtungen, die nur für die Dauer der Marktzeit auf dem Platz verbleiben und anschließend wieder abgebaut werden. Auch aus dem weiteren Regelbeispiel der Verkaufsautomaten kann der Ast. nichts für Imbissstände in ortsfesten Containern ableiten, weil Verkaufsautomaten anlassbezogen aufgestellt sind oder jedenfalls Waren in fertig verpacktem Zustand anbieten, die in ihrer hygienischen Beschaffenheit nur in deutlich vermindertem Maße einer nachteiligen Beeinflussung (s. hierzu § 2 Nr. 2 LMHV) unterliegen. 2. Die streitbefangenen Imbissstände genügen nicht den Anforderungen der Kap. 1 und 2 der Anl. zu § 3 S. 2 LMHV. Zwar weist der Ast. zutreffend darauf hin, dass diese Vorschriften nicht ausdrücklich den Anschluss an eine örtliche Trinkwasserleitung gebieten. Ein solches Gebot folgt indessen aus den im Einzelnen aufgeführten Erfordernissen. So müssen Toiletten mit Wasserspülung und Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr vorhanden sein (Kap. 1 Nrn. 3 und 4). Vorrichtungen zum Reinigen von Lebensmitteln müssen von den Handwaschbecken getrennt sein und über eine angemessene Zufuhr von warmem oder kaltem Wasser verfügen (Kap. 2 Nr. 2), ebenso müssen zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten geeignete Vorrichtungen vorhanden sein, die eine ausreichende Warm- und Kaltwasserzufuhr besitzen (Kap. 2 Nr. 3). Bezeichnenderweise ist in diesen Vorschriften von der „Zufuhr“ von Wasser die Rede, während dieser Begriff in den Anforderungen für ortsveränderliche/nichtständige Einrichtungen fehlt (vgl. Kap. 3 Nr. 1.4.1.: „Einrichtungen zum hygienischen Reinigen … der Hände, hygienische Sanitäreinrichtungen“; Nr. 1.4.3.: „geeignete Vorrichtungen“ zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten; Nr. 1.4.4.: „geeignete Vorrichtungen“ zum Reinigen von Lebensmitteln; Nr. 1.4.5.: „angemessene Warm- oder OVG Berlin-Brandenburg: Hygieneanforderungen an Imbissstände NVwZ-RR 2007 Heft 11-12 762 Kaltwasserversorgung“). Der Vergleich der Vorschriften zeigt, dass der Verordnungsgeber für die stationären - anders als für die ortsveränderlichen/nichtständigen - Einrichtungen die Zufuhr von Wasser und damit einen Anschluss an das örtliche Trinkwassernetz fordert. Dieser Schluss liegt auch deshalb nahe, weil stationäre Einrichtungen sich in aller Regel in Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen befinden, die nach deutschem Bauordnungsrecht einer Baugenehmigung nach vorangegangener Erschließung mit Wasseranschluss bedürfen. So dürfen bspw. im Land Brandenburg Gebäude nur errichtet werden, wenn u.a. die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen benutzbar sind (§ 4 I Nr. 3 BbgBauO); selbst in dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und im Bauanzeigeverfahren ist die gesicherte Erschließung vorausgesetzt (§§ 57 I, 58 I BbgBauO). Demgemäß kann offen bleiben, ob sich das Erfordernis eines Trinkwasseranschlusses - wie das VG im angefochtenen Beschluss entgegen der Auffassung des Ast., aber im Anschluss an VGH München (Beschl. v. 18. 10. 2005 - 25 CS 05.1636) angenommen hat - bereits aus der allgemeinen Vorschrift des Kap. 1 Nr. 1.1. der Anl. zu § 3 S. 2 LMHV ergibt, wonach Betriebsstätten so beschaffen sein müssen, dass „eine gute Lebensmittelhygienepraxis zum Schutz der Lebensmittel gegen nachteilige Beeinflussung gewährleistet“ ist. 3. Die Auffassung des Ast., zur Wahrung der Hygiene der Imbissstände reiche die Anlieferung von Wasser in Kanistern und die Einfüllung in einen Tank, steht auch deshalb nicht im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen, weil mit dem Überleiten von Wasser aus einer häuslichen Leitung unter Bedingungen, die von der Lebensmittelaufsicht nicht geprüft sind, in ebenso ungeprüfte Kanister, mit dem Transport darin und mit dem Einleiten in Vorrichtungen des jeweiligen Imbissstandes Gefahrmomente bestehen, deren Vermeidung geboten ist (zur Gefahr insbesondere mikrobieller Kontamination von Trinkwasser in Befüllungsschläuchen und Behältern s. im Einzelnen: Rädel/Puchert/Suchenwirth, S. 332 [333, 336-338]). Denn nach § 3 S. 1 LMHV dürfen Lebensmittel - wozu übrigens auch das von Menschen aufzunehmende Wasser gehört (§ 2 II LFGB i.V. mit Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002) - nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Der Begriff der „nachteiligen Beeinflussung“ ist in § 2 Nr. 2 LMHV definiert als „ekelerregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungs-, Desinfektions-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren“. Die Formulierung „nicht ausgesetzt sind“ in § 3 S. 1 LMHV zeigt, dass bereits der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung begegnet werden soll. Damit ist der Schutz des Verbrauchers vorverlagert. Statt durch nachträgliche Kontrollen festzustellen, ob die Lebensmittel einwandfrei sind, und ggf. eine nicht einwandfreie Ware zu sperren oder auszusortieren, ist es Zweck der hygienerechtlichen Vorschriften, bereits die Herstellung nicht einwandfreier Ware auszuschließen (ebenso: Zipfel/Rathke, § 3 LMHV, Rdnr. 3). Wegen der oben genannten Gefahren beim Einfüllen und Transport des Wassers kam es auf die vom Ast. vermissten Wasserproben nicht an. Der Gesetzgeber geht mit Sachgründen davon aus, dass sich die Qualität von abgefülltem Wasser in Behältnissen erheblich verändern kann, und erwähnt Wassertanks nur als Möglichkeit der Notfallversorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser (BR-Dr 721/00, zit. in: Zipfel/Rathke, C 430 § 3 Trinkwasserverordnung Rdnr. 1 S. 31; ebenso: Rädel/Puchert/Suchenwirth, S. 332f.). Die Frage des Abwasseranschlusses war im Beschwerdeverfahren nicht im Streit. Das betreffende Gebot ist nach §§ 2 Nr. 1a, 3 S. 1, 2 Nr. 1 lit. a), Kap. 1 Nrn. 3 und 8 LMHV gerechtfertigt. (Mitgeteilt von Richter am OVG D. Dahm, Berlin) www.hygiene-seminare.com

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