Allergenkennzeichnung - Fragen und Antworten zum Thema
LMIV - Lebensmittelinformationsverordnung - Allergenkennzeichnung
FAQ zur Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) - Allergenkennzeichnung:
Was ist der Hintergrund der neuen Verordnung, was wird davon erfasst?
Die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt ab dem 13.12.2014 EU-weit einheitlich, welche Anforderungen an Informationen über Lebensmittel gestellt werden. Die bisherigen Kennzeichnungsvorschriften der EU werden abgelöst, weiter vereinheitlicht und zugunsten des Verbraucherschutzes verbessert.
Die Vorgaben der LMIV betreffen in erster Linie die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln. Erfasst wird künftig aber auch jede weitergehende Information über ein Lebensmittel, also z. B. auch Aussagen in der Werbung.
Ab wann gilt die neue Verordnung?
Die EU-Verordnung gilt im Wesentlichen ab dem 13.12.2014. Die Pflicht zur Nährwertkennzeichnung gilt erst ab dem 13.12.2016.
Im Bereich der Allergenkennzeichnung loser Ware sind die Mitgliedstaaten zum Erlass nationaler Vorschriften befugt, mit denen geregelt werden kann, auf welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung diese Angabe bereitzustellen ist. Der Bund hat hierzu eine nationale Vorschrift erarbeitet, die am 13.12.2014 in Kraft tritt. Demnach ist eine mündliche Auskunft des Lebensmittelunternehmers oder eines hinreichend unterrichteten Mitarbeiters möglich, wenn eine schriftliche Aufzeichnung über die enthaltenen Allergene vorliegt, diese auf Nachfrage für die Verbraucher leicht zugänglich ist und in der Verkaufsstätte in einem Aushang an gut sichtbarer Stelle auf diese Möglichkeit hingewiesen wird.
Was ist neu an der Verordnung?
Allergenkennzeichnung verpackter Lebensmittel:
Schon heute müssen die Hersteller in der Zutatenliste bestimmte Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, bei verpackten Lebensmitteln deutlich kennzeichnen. Zukünftig müssen diese Stoffe im Zutatenverzeichnis auf verpackten Lebensmitteln optisch hervorgehoben werden, etwa durch eine andere Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe.
Allergenkennzeichnung loser Ware:
Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, sogenannter "loser Ware", ist die Angabe dieser Stoffe künftig verpflichtend (siehe Frage 2).
Herkunftskennzeichnung für Fleisch:
Nachdem die Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch bereits seit dem Jahr 2000 vorgeschrieben ist, wird ab April 2015 auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunftsangabe verpflichtend. Einzelheiten sind auf EU-Ebene im Dezember 2013 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013) festgelegt worden.
Mindestschriftgröße:
Alle verpflichtenden Informationen müssen an einer gut sichtbaren Stelle und gut lesbar sein und mindestens in 1,2 mm großer Schrift - bezogen auf die Höhe des kleinen "x", also den mittleren Buchstabenteil - gedruckt werden. Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter, muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein.
Nährwertkennzeichnung, ab 13.12.2014 neue Form, ab 13.12.2016 Pflichtangabe:
Die Nährwertinformation, die bislang weitgehend freiwillig erfolgte, wird ab 13.12.2016 in der gesamten Europäischen Union zur Pflichtangabe bei vorverpackten Lebensmitteln. Nährwertangaben müssen künftig auch den Anteil an gesättigten Fettsäuren und Zucker enthalten. Zusätzlich muss der Salzgehalt angegeben werden. Nährwertangaben, die aufgrund nährwertbezogener Angaben (Bsp: "weniger Fett") bereits jetzt verpflichtend sind, müssen ab dem 13.12.2014 den Vorgaben der LMIV entsprechen. Gleiches gilt für Nährwertangaben, die freiwillig gemacht werden. Für alle übrigen verpackten Lebensmittel gilt eine generelle Kennzeichnungspflicht ab dem 13.12.2016.
Regelungen zum Fernabsatz:
Werden Lebensmittel mittels Fernabsatz, also z. B. im Online-Shop oder im Versandhandel gekauft, müssen Pflichtkennzeichnungen wie die Zutatenliste und die Nährwertkennzeichnung vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum, das erst zum Zeitpunkt der Lieferung angegeben werden muss.
Lebensmittel-Imitate und zusammengefügte Erzeugnisse:
Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wurden für sogenannte "Lebensmittel-Imitate", bei denen eine übliche Zutat durch eine andere Zutat ersetzt wurde, spezielle Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Der ersatzweise verwendete Stoff muss in unmittelbarer Nähe des Produktnamens mit einer Mindestschriftgröße von 75 Prozent der Größe des Produktnamens angegeben werden. Fleisch- oder Fischerzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, es handele sich um ein gewachsenes Stück, die aber aus kleineren Stücken zusammengesetzt sind, müssen den Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" oder "aus Fischstücken zusammengefügt" tragen.
Raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft:
Wenn pflanzliche Öle und Fette im Zutatenverzeichnis mit der Bezeichnung "pflanzliche Öle" bzw. "pflanzliche Fette" zusammengefasst werden, muss sich unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft anschließen (z. B. Palmöl, Sojaöl). Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett muss ggf. mit dem Ausdruck "ganz gehärtet" oder "teilweise gehärtet" versehen sein.
Koffeinhaltige Lebensmittel:
Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf bestimmten koffeinhaltigen Lebensmitteln, beispielsweise "Energy Drinks".
Angabe des Einfrierdatums:
Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum mit der Angabe "eingefroren am: …" angegeben werden.
Hinweis "Nano":
Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort "Nano" folgen.
Angabe einer Gebrauchsanleitung sowie von Aufbewahrungs- oder Verwendungsanweisungen:
Neu ist die Pflicht zur Angabe einer Gebrauchsanleitung für das Lebensmittel, falls erforderlich (z. B. Zubereitungsanleitung) sowie die Pflicht zur Angabe von Aufbewahrungs- und Verwendungsanweisungen, falls erforderlich (z. B. bestimmte Lagerbedingungen).
Weitere neue Detailregelungen u. a.:
Kenntlichmachung von aufgetauten Erzeugnissen, Kenntlichmachung von zugesetztem Wasser und zugesetzten tierischen Eiweißen bei Fleischerzeugnissen, Angabe von nicht essbaren Wursthüllen.
Was sind die Vorteile der neuen Verordnung für den Verbraucher?
Die Neuerungen sollen dem Informationsbedürfnis der Verbraucherinnen und Verbraucher Rechnung tragen und sie in die Lage versetzen, eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen, beispielsweise bei der Erweiterung der Herkunftskennzeichnung. Zum Teil beugen die Angaben Irrtümern beim Verbraucher vor, beispielsweise durch die Regelung zu Imitaten oder die Pflichtkennzeichnung von zugesetztem Wasser bei Fisch- und Fleischerzeugnissen. Zum Teil dienen die Vorschriften der Verbesserung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, wie die Kennzeichnung von Allergenen oder die Verbesserung der Nährwertangabe.
Welche Allergene fallen unter die Kennzeichnungspflicht?
In Anhang II der LMIV sind Allergene aufgeführt, die besonders häufig Lebensmittelallergien und Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen und deshalb zu kennzeichnen sind. Für verpackte Lebensmittel müssen diese Allergene bereits seit 2005 in der Zutatenliste genannt werden.
• Glutenhaltiges Getreide (d.h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
• Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
• Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
• Fisch und daraus gewonnene Erzeugnisse
• Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
• Soja und daraus gewonnene Erzeugnisse
• Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
• Schalenfrüchte (d.h. Mandeln, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamia- oder Queenslandnuss) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
• Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
• Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
• Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
• Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l
• Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
• Weichtiere (wie Schnecken, Muscheln, Tintenfische) und daraus gewonnene Erzeugnisse
Wie müssen Allergene gekennzeichnet werden?
Die Art der Kennzeichnung ist in der "Vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung" (VorlLMIEV) festgelegt. Demnach müssen die 14 Hauptallergene schriftlich sowie gut sichtbar, deutlich und gut lesbar gekennzeichnet werden. Dabei kann die Kennzeichnung auf dem Speisenplan, in einer Kladde, auf einem Schild direkt am angebotenen Lebensmittel oder auch im Internet erfolgen. Wichtig ist, dass der Gast vor Kaufabschluss bzw. vor Abgabe der Speise davon Kenntnis erhält. Eine mündliche Information ist nur zulässig, wenn dieser eine schriftliche Dokumentation zugrunde liegt. Diese muss auf Nachfrage der Verbraucher oder der zuständigen Kontrollbehörden vorgelegt werden. Außerdem muss an der Verkaufsstätte auf die mündliche Information und die Möglichkeit der Einsichtnahme in die schriftliche Dokumentation an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hingewiesen werden. Das heißt, eine rein mündliche Auskunft ist ohne eine schriftliche Dokumentation nicht zulässig.
Warum ist eine schriftliche Kennzeichnung sicherer?
Für Verbraucher mit einer Lebensmittelallergie oder Lebensmittelunverträglichkeit ist es sehr wichtig zu wissen, welche Speisen sie sicher essen können. Deshalb ist die Allergenkennzeichnungspflicht für sie eine große Hilfe. Eine mündliche Auskunft birgt ein hohes Risiko für Fehlinformationen. Erst eine schriftliche Kennzeichnung macht es erforderlich, dass sich die Küche mit Zutaten und Arbeitsabläufen intensiv auseinandersetzt. Das bietet Sicherheit nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für das Küchenpersonal. Eine schriftliche Kennzeichnung kann sich z. B. an der sogenannten Fußnotenlösung orientieren, ähnlich einer Kennzeichnung der Zusatzstoffe. In diesem Fall sollten Sie Zahlen für die Zusatzstoffe und Buchstaben für die Allergene oder umgekehrt verwenden. Sie können direkt auf dem Speisenplan oder auch in einer Kladde kennzeichnen. Auf diese müssen Sie aber deutlich aufmerksam machen. Das Wichtigste: Kennzeichnen Sie jede Menükomponente, um eine Auswahl zu ermöglichen.
Welche Herausforderung stellt das Allergenmanagement dar?
Das Allergenmanagement ist zu Beginn mit einem relativ hohen Aufwand verbunden. Alle Lebensmittel, die in der Küche eingesetzt werden, müssen auf allergene Zutaten überprüft werden. Das gilt sowohl für verpackte Ware (Zutatenliste!) als auch für Lebensmittel vom Bäcker oder Metzger, bei denen die Zutaten erfragt werden müssen. Am besten ist es, alles in einer Rezeptur schriftlich festzuhalten. Große Lebensmittelhersteller liefern für ihre Produkte auch Produktspezifikationen, die umfassend über allergene Zutaten Auskunft geben. Berücksichtigen Sie, dass das gleiche Lebensmittel von unterschiedlichen Herstellern auch unterschiedliche Zutaten enthalten kann. Die Fleischwurst vom Discounter A kann also andere allergene Zutaten aufweisen als die Fleischwurst vom Discounter B. Auf der anderen Seite werden viele Maßnahmen von einem gutem Hygienemanagement bereits abgedeckt. Wichtig ist die räumliche oder zeitliche Trennung von Arbeitsprozessen zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen. Das heißt, dass Sie darauf achten müssen, die Zutaten verschiedener Menüs nicht miteinander zu vermischen. Auch das saubere Arbeiten mit Küchengerätschaften und Arbeitsflächen oder sogar das Wechseln von Bratfett sind Beispiele für ein sorgfältiges Allergenmanagement.
Können wir Zutaten einsetzen, die ohne kennzeichnungspflichtige Allergene auskommen?
Das wird kaum möglich sein, denn es gehören auch übliche Lebensmittel wie Milch, Eier oder Getreideprodukte zu den kennzeichnungspflichtigen Allergenen. Erleichtern Sie sich die Kennzeichnung, indem Sie auf Produktbeschreibungen der Hersteller zurückgreifen. Außerdem sollten Sie ausnahmslos alle Rezepturen genau auf allergene Zutaten hin überprüfen und diese Informationen schriftlich festhalten.
Ist eine Generalklausel im Sinne von "Kann Spuren von ... enthalten." ausreichend?
Nein, eine solche Generalklausel ist sicher nicht ausreichend, denn das entspricht nicht der Sorgfaltspflicht, zu der ein Lebensmittelunternehmen im Sinne des vorbeugenden Gesundheits- und Verbraucherschutzes verpflichtet ist. Wenn die Lebensmittelüberwachung die üblichen Betriebskontrollen durchführt, müssen Sie nachweisen, auf welche Art und Weise Sie eine sichere Allergenkennzeichnung gewährleisten.
Müssen Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, auch gekennzeichnet werden, wenn sie unbeabsichtigt bei der Produktion in das Lebensmittel gelangen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) iVm Anhang II LMIV, VorlLMIEV)?
Nein. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) müssen nur Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe (bzw. deren Derivate) gekennzeichnet werden, die bei der Herstellung oder Zubereitung verwendet werden. Art. 36 Abs. 3 Buchst. c) LMIV zeigt dagegen, dass das unbeabsichtigte Vorhandensein von Allergenen eine freiwillige Angabe ist. Diese freiwillige Kennzeich-nungsmöglichkeit wird in der Praxis auch häufig genutzt (Bsp: "kann Spuren von … enthalten").Das Fehlen einer solchen freiwilligen Kennzeichnung kann nicht beanstandet werden.
Müssen die in Nummern 1 und 8 des Anhang II der LMIV genannten Stoffe namentlich genannt werden, oder reicht es, bei diesen den übergeordneten Begriff zu verwenden (Bsp: Glutenhaltiges Getreide statt Weizen; Schalenfrüchte statt Mandeln)?
Gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchst. a) LMIV müssen im Zutatenverzeichnis die in Anhang II der LMIV genannten Stoffe unter genauer Bezugnahme auf die im Anhang II angeführte Bezeichnung angegeben werden. Für eine "genaue" Bezugnahme muss eine namentliche Nennung des jeweiligen Allergens bzw. des daraus gewonnen Erzeugnisses erfolgen. Die Verwendung des übergeordneten Begriffs allein genügt nicht.
Dürfen bei der Angabe von Allergenen in loser Ware Gruppen von Lebensmitteln zusammengefasst werden (Bsp: „unsere Saucen enthalten folgende Allergene…“)?
Nein. Gemäß § 2 Abs. 2 VorlLMIEV müssen die Angaben "bezogen auf das jeweilige Lebensmittel" gemacht werden. Eine Allergenkennzeichnung muss daher für jedes einzeln angebotene Erzeugnis separat erfolgen.
Ihr Betrieb wird von einem Caterer beliefert. Was ist zu beachten?
Wenn Sie von einem Caterer beliefert werden, ist auch dieser ab dem 13.12.2014 verpflichtet, über allergene Zutaten ordnungsgemäß zu informieren. Damit haben Sie es einfach. Das bedeutet aber nicht, dass damit automatisch eine Verpflichtung zum Angebot eines Allergikeressens (z. B. laktose- oder glutenfreies Menü) einhergeht. Dies müssen Sie mit Ihrem Verpflegungsanbieter gesondert vereinbaren. Unsere Empfehlung lautet: Auch Verbrauchern mit Allergien sollte eine Teilnahme an den Mahlzeiten möglich sein. Mehrkosten, die dem Caterer etwa durch den Einsatz von laktosefreien Produkten oder durch einen höheren Personalaufwand entstehen, sollten im Rahmen einer Mischkalkulation auf alle Mahlzeiten umgelegt werden.
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für das Frühstücksbuffet?
Ja, auch auf dem Frühstücksbuffet angebotene Speisen fallen unter die Kennzeichnungspflicht. Auf keinen Fall müssen Sie aber deshalb auf Ihr Frühstücksbuffet verzichten! Es macht in der Regel jedoch wenig Sinn, entsprechende Allergen-Informationen auf dem Buffet bzw. direkt an den Speisen zu platzieren. Hier bietet es sich an, alle auf dem Buffet angebotenen Lebensmittel in einer Kladde aufzulisten.
Wie lege ich eine Kladde mit Allergen-Informationen für das Frühstücksbuffet an?
Sie erfassen in einer Liste die Allergene aller angebotenen Lebensmittel. Sie können eine solche Liste auch handschriftlich anfertigen. Eine andere Möglichkeit ist es, die Zutatenlisten der (vorher gereinigten) Lebensmittelverpackungen auszuschneiden und in einer Kladde aufzukleben. Beachten Sie, dass klar erkennbar ist, zu welchem Lebensmittel die Zutatenliste gehört. Weisen Sie an gut sichtbarer Stelle (z. B. auf einer Info-Tafel) und deutlich lesbar auf die Kladde hin.
Wie häufig müssen die Unterlagen zur Allergen-Kennzeichnung überarbeitet werden?
Aktualisieren Sie Ihre Allergen-Dokumentation regelmäßig (mindestens 1-2 Mal jährlich), denn die Hersteller ändern von Zeit zu Zeit ihre Rezepturen. Auch wenn Sie andere Lebensmittel einkaufen, müssen Sie rechtzeitig Ihre Unterlagen überarbeiten.
Wer ist ein "Lebensmittelunternehmer"?
Lebensmittelunternehmer sind alle Unternehmen, die mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb zusammenhängende Tätigkeiten ausüben (Art. 2 Abs. 1 LMIV 1169/2011 in Verbindung mit in Art. 3 Nr.2 und 3 BasisVO 178/ 2002).
Der Begriff des "Unternehmens" ist in § 14 BGB definiert. Demnach ist
"Unternehmer … eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt".
Lebensmittelunternehmer sind demnach auch Vereine, wenn sie Speisen entgeltlich anbieten. Das gilt nicht nur für Vereinsgaststätten und den Verkauf bei Veranstaltungen. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an. Es genügt, dass die Abgabe der Lebensmittel entgeltlich erfolgt, also Einnahmen damit erzielt werden.
Ausgenommen ist "die gelegentliche Handhabung, Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln" im kleinen Rahmen (Leitfaden für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) über Lebensmittelhygiene). Das gilt etwa für Vereinsfeste, und -veranstaltungen oder die Verpflegungen von freiwilligen Helfern. Dass sich der Verkauf von Speisen auf Vereinsmitglieder beschränkt, spielt aber keine Rolle.
Der regelmäßige Verkauf von Speisen ist jedenfalls von den Regelungen nicht ausgenommen. Bietet z. B. ein Verein zur Betreuung von Kindern ein Mittagessen an, das im Gesamtentgelt für die Betreuung enthalten ist, gilt er als Lebensmittelunternehmer. Dasselbe trifft auf einen Schulförderverein zu, der gegen Entgelt eine Verpflegung für die Schüler/innen anbietet.
Trifft die Allergenkennzeichnung auch für Vereine und Feste zu?
Feste und Vereine sind laut der Durchführungs-Verordnung zur Lebensmittel-Informations-Verordnung nicht von der Allergen-Kennzeichnung betroffen. Das Unionsrecht soll nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivität und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten, wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen, z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen, auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene, sollten nicht in den Bereich dieser Verordnung fallen. Als Hauptkriterium wird also nicht die Gewinn-und Umsatzerzielung festgesetzt, sondern die Kontinuität der Veranstaltung. Das heißt im Umkehrschluss, dass alle Veranstaltungen, die gelegentlich, im kleinen Rahmen oder von Privatpersonen durchgeführt werden, von der Unionsvorschrift und somit auch von der Allergenkennzeichnung ausgenommen sind!
Beispiele für Ausnahmen:
-Straßenfeste/Vereinsfeste mit Mitbring-Ware
- Kuchenbüffet bei Second-Hand Basar in Kitas
- Wochenmarkt, allerdings auch nur bei nicht regelmäßiger Teilnahme
- Weihnachtsmarkt mit Wohltätigkeitsgebäckverkauf
- Dorffest unter Mitwirkung von Landfrauenverein, Gesangsverein usw.
- Schulfest, Kindergartenfest
Wer ist in der Verantwortung?
Die neue LMIV verteilt die Verantwortlichkeiten für die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel auf die verschiedenen beteiligten Lebensmittelunternehmen und bezieht damit - von der Herstellung über die Weiterverarbeitung bis zum Vertrieb, bzw. der Abgabe an den Endverbraucher - alle Glieder in die Verantwortung für die Verbraucherinformation ein.
Zwar sind lediglich die Lebensmittelunternehmer, deren Name auf dem Produkt steht, für die korrekte Information bzw. Kennzeichnung verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 und 2 LMIV 1169/2011). Die Lebensmittelunternehmer aller anderen Produktions-, Verarbeitungs- und insbesondere Vertriebsstufen sind jedoch in der Pflicht, Lebensmittel, die den Anforderungen der LMIV nicht entsprechen, nicht in den Verkehr zu bringen (Art. 8 Abs. 3 LMIV).
Wer ist ein "Lebensmittelunternehmer"?
Lebensmittelunternehmer sind alle Unternehmen, die mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb zusammenhängende Tätigkeiten ausüben (Art. 2 Abs. 1 LMIV 1169/2011 in Verbindung mit in Art. 3 Nr.2 und 3 BasisVO 178/ 2002).
Der Begriff des "Unternehmens" ist in § 14 BGB definiert. Demnach ist
"Unternehmer … eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt".
Lebensmittelunternehmer sind demnach auch Vereine, wenn sie Speisen entgeltlich anbieten. Das gilt nicht nur für Vereinsgaststätten und den Verkauf bei Veranstaltungen. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an. Es genügt, dass die Abgabe der Lebensmittel entgeltlich erfolgt, also Einnahmen damit erzielt werden.
Ausgenommen ist "die gelegentliche Handhabung, Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln" im kleinen Rahmen (Leitfaden für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) über Lebensmittelhygiene). Das gilt etwa für Vereinsfeste, und -veranstaltungen oder die Verpflegungen von freiwilligen Helfern. Dass sich der Verkauf von Speisen auf Vereinsmitglieder beschränkt, spielt aber keine Rolle.
Der regelmäßige Verkauf von Speisen ist jedenfalls von den Regelungen nicht ausgenommen. Bietet z. B. ein Verein zur Betreuung von Kindern ein Mittagessen an, das im Gesamtentgelt für die Betreuung enthalten ist, gilt er als Lebensmittelunternehmer. Dasselbe trifft auf einen Schulförderverein zu, der gegen Entgelt eine Verpflegung für die Schüler/innen anbietet.
Was kommt auf die Vereine zu?
Die neue LMIV ist unter anderem eine Reaktion auf die Tatsache, dass mittlerweile ca. jeder vierte EU-Bürger von einer oder mehreren Lebensmittelunverträglichkeit oder Allergie betroffen ist. Für diesen Personenkreis wird mit den neuen Vorgaben die Sicherheit in der Gemeinschaftsversorgung erheblich erhöht.
Auf die Anbieter kommen neben der Auszeichnung große Herausforderungen im Produktmanagement - vom Einkauf, über die Planung von Speiseabfolgen und Zusammensetzung bis hin zum Allergiemanagement in der Küche zu. Vom Küchen- bis zum Servicepersonal wird künftig neben den Kenntnissen zu den gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung auch Grundwissen zu Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Warenkunde erwartet.
Allergenkennzeichnung in Kitas und in der Tagespflege erforderlich?
In einer Stellungnahme vom 24.07.2015 gibt das Verbraucherschutzministerium in NRW bekannt, dass eine bundesweite Projektgruppe der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz sich mit Auslegungsfragen zu den neuen Kennzeichnungsregeln der EU und des Bundes befasst hat. Die Projektgruppe ist der Auffassung, dass die Vorgaben der LMIV bzw. der VorlLMIEV zur Allergenkennzeichnung grundsätzlich auch in Kindertagesstätten anzuwenden sind. Dieses gilt insbesondere, soweit die Einrichtungen von Caterern beliefert werden oder regelmäßig Speisen selbst herstellen. Wenn Privatpersonen im Rahmen der Kinderbetreuung gelegentlich Essen zubereiten oder ausgeben, ist die Allergenkennzeichnung nicht erforderlich (vergl. Erwägungsgrund 15 der LMIV).
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich noch einmal darauf hingewiesen, dass Tagespflegepersonen, die Kindertagespflege anbieten, bei der die Betreuung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig familiennah im privaten Haushalt der Eltern der betreuten Kinder oder der Tagespflegeperson erfolgt (vgl. § 43 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)), nicht als Lebensmittelunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Artikel 3 Nr. 2 anzusehen. Da es sich aus lebensmittelrechtlicher Sicht in diesen Fällen nicht um Lebensmittelunternehmen, sondern um ein familiennahes Kinderbetreuungsangebot handelt, liegen diese außerhalb der Lebensmittelüberwachung. Damit unterliegt die Kindertagespflege auch keinen Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung.
Müssen auch mitgebrachte Speisen für gelegentliche Schul- und Kitafeste gekennzeichnet werden?
Nein. Für den gelegentlichen Verkauf bzw. die gelegentliche Abgabe von Lebensmitteln durch Privatpersonen macht die EU-Verordnung eine Ausnahme. Bringen z. B. Eltern oder Ehrenamtliche Speisen für ein Kita-Fest mit, müssen die Allergene nicht gekennzeichnet sein. Sobald aber "eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und ein gewisser Organisationsgrad" (siehe Punkt 15 der LMIV) der Speisenversorgung erkennbar ist, ist das EU-Recht anzuwenden. Aber es spricht natürlich nichts gegen eine freiwillige Angabe. Oft ist Betroffenen schon geholfen, wenn die Speisen mit erläuternden Schildern versehen sind, aus denen erkennbar ist, um welche Speise es sich handelt (z. B. Obstquark mit Äpfeln, Birnen und Weintrauben, garniert mit Walnüssen). Solche Hinweisschildchen sind übrigens für alle Gäste hilfreich, denn nicht immer ist bei einer Speise auf den ersten Blick erkennbar, welche Zutaten enthalten sind.
Eltern bringen regelmäßig Lebensmittel in die Kita für das Verpflegungs-angebot mit. Was muss beachtet werden?
Wenn Eltern regelmäßig Lebensmittel mitbringen, ist dies vor allem aus hygienischen Gesichtspunkten problematisch. Als Lebensmittelunternehmen sind Sie für die hygienische Unbedenklichkeit der Speisen verantwortlich. Dies zu garantieren wird umso schwieriger, je weniger professionell der Einkauf organisiert ist. Gerade kühlpflichtige Lebensmittel bergen ein hohes Risiko, wenn sie unzureichend gekühlt transportiert oder zwischengelagert werden. Mit Blick auf die Kennzeichnung bergen auf viele Personen verteilte Einkäufe die Gefahr, dass Sie mit der Erfassung der Allergene nicht nachkommen, weil zu viele unterschiedliche Produkte eingekauft werden (Beispiel: Frühstücksbrötchen von verschiedenen Bäckereien). So kann Ihre Kennzeichnung schnell Lücken aufweisen. Doch es geht um viel mehr: Ihnen können wichtige Informationen im Umgang mit einem betroffenen Kind fehlen, wenn Sie nicht genau wissen, welche Speisen Sie anbieten. ("Welche Brötchen gibt es heute? Roggen- oder Weizenbrötchen? Mit oder ohne Sesam?").
Deshalb: Professionalisieren Sie Ihren Einkauf! Verteilen Sie die Aufgaben auf wenige hygienisch geschulte Personen. Stellen Sie z. B. Kühlboxen für den sicheren Transport zur Verfügung oder lassen Sie sich Lebensmittel vom Großhandel liefern. Schreiben Sie ggf. Einkaufslisten mit der genauen Bezeichnung des Lebensmittels (Marke und Hersteller), das Sie anbieten möchten (Beispiel: Geflügel-Fleischwurst von Metzgerei Müller in Beispielstadt).
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Allergen-Erklaerung_Was sind Allergene .pdf | 518.39 KB |