Hygiene-Schulung - Unterschied zwischen Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum
Mindesthaltbarkeitsdatum contra Verbrauchsdatum
Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum
Zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang jedenfalls das MHD und das sog. Verbrauchsdatum (VD). Die Begriffe sind in den §§ 7 und 7a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) definiert.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist demnach das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.
Das Verbrauchsdatum dagegen bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliche Lebensmittel eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten.
Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln nach Ablauf deren VD ist nach § 7a Abs.4 LKMV verboten.
Bei welchen Produkten muss ein MHD ausgewiesen werden?
Der Angabe eines MHD bedarf es bei grundsätzlich allen anderen Fertigpackungen mit Lebensmitteln.
Ausgenommen davon sind jene, für die ein VD gemäß § 7a LMKV bezeichnet werden müssten, also z.B. Rohmilch, frische Obst- und Gemüsesäfte oder Hackfleisch.
Weiterhin ausgenommen sind die in § 7 Abs.6 LMKV genannten Lebensmittel, wie z.B. frisches Obst, frisches Gemüse, Zucker in fester Form, Kaugummi etc.
Zwischenfazit
Der Umkehrschluss zu Vorstehendem ergibt, dass bei solchen Waren, bei denen lediglich ein MHD anzugeben ist, mit Ablauf des Datums die Ware nicht ungenießbar wird, sondern eben lediglich ihre spezifischen Eigenschaften wie etwa Konsistenz und Geschmack langsam einbüßen.
Es handelt sich beim MHD also gerade nicht um das Verfallsdatum. Es wird also nicht der Zeitpunkt angeben, in dem das Lebensmittel nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf.
Kann trotzdem ein Rechtsverstoß im Verkauf der „abgelaufenen“ Lebensmittel liegen?
Ob das Lebensmittel nach Ablauf des angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums wertgemindert oder nicht mehr zum Verzehr geeignet ist, ergibt sich also gerade nicht aus dem MHD.
Eine Wertminderung oder eine Ungeeignetheit zum Verzehr kann jedoch sehr wohl vorliegen, bestimmt sich aber nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Dabei obliegt demjenigen, der Lebensmittel in Fertigpackungen mit einem abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum in Verkehr bringt, eine erhöhte Verantwortung. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) muss dieser sich sorgfältig über die Beschaffenheit des Lebensmittels vergewissern und, sofern eine Wertminderung eingetreten ist, dies kenntlich machen.
Erfolgt die Kenntlichmachung nach § 11 Abs.2 LFGB nicht, so erfüllt dies den Straftatbestand des § 59 Abs.1 Nr.9 LFGB und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fazit
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Lebensmittel auch nach Überschreiten des MHD grundsätzlich noch verkauft werden dürfen, der Pflichtige aber deren konkreten Zustand überwachen und ggf. „Gefahren“ für den Konsumenten kennzeichnen muss