Hygieneschulung - Änderungen im Infektionsschutzgesetz

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Infektionsschutzgesetz - Belehrung der Mitarbeiter nur noch alle 2 Jahre notwendig

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Folgebelehrung der Mitarbeiter gemäß § 43 Absatz 4 von bisher "jährlich" auf neu "alle zwei Jahre" festgesetzt.

Weiterhin wurde in § 42 Abs. 2 die neue Ziffer 9 mit aufgenommen:

9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.

Somit unterliegt auch der Umgang mit diesen Lebensmitteln nun der Unterweisung i.S. des Infektionschutzgesetzes.

Diese Änderungen sind am 04. August 2011 in Kraft getreten.