Hygieneschulung - Aktuelles Urteil zur Überwachung von Mitarbeitern mit Videokamera
Hygieneschulung - Was darf der Arbeitgeber bei einem Verdacht gegen einen Mitarbeiter tun - und was nicht?
Arbeitsgericht: Überwachung per Video nicht zulässig
Ein pauschaler Verdacht auf Unterschlagung rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber nicht. Das entschieden jetzt zwei Kammern des Arbeitsgerichtes Düsseldorf.
Der konkrete Fall: Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf wurden zwei Verfahren um die Kündigung von Arbeitnehmern im Ausschank des Düsseldorfer Brauhaus geführt. Ihnen wurde vorgeworfen, die ausgeschenkten Biere nicht ordnungsgemäß abgerechnet zu haben. Zum Beweis seiner Behauptung legte der Arbeitsgeber Videoaufzeichnungen vor, die er heimlich im Ausschankraum des Brauhauses gemacht hatte.
In einem Verfahren (Az. 11 CA 7326/10) ging es um die Wirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung, im anderen Verfahren (Az. 9 BV 183/10) um die Ersetzungen der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines seiner Mitglieder. In beiden Fällen hat das Gericht den Videobereich nicht verwertet und einem Kündigungsgrund nicht festgestellt. Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung durch Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber, entschied das Arbeitsgericht. Erst wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte sein Verdacht auf eine bestimmte Personen und Tat konkretisieren könne, komme nach umfassender Interesseabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Diese Voraussetzungen haben die befassten Kammern des Arbeitsgerichts in beiden Fällen verneint. Die durch die Videoüberwachung gewonnenen Daten unterlagen damit einem Beweisverwertungsverbot und wurden nicht berücksichtigt.
Quelle: ahgz