Hygieneschulung - Lebensmittelinformations-Verordnung - Kennzeichnung von Allergenen

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Kennzeichnung von Allergenen bei loser Abgabe an den Verbraucher

Lebensmittelinformations-Verordnung – Kennzeichnung von Allergenen bei loser Abgabe:

Zum 13. Dezember 2014 müssen die Regelungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung LMIV (Nr. 1169/2011) umgesetzt werden, wonach auch bei unverpackten Lebensmitteln über allergene Inhaltsstoffe informiert werden muss.

Hier möchten wir eine grobe Übersicht über die neuen Bestimmungen geben.

Wer ist von dieser Verordnung betroffen?

Jeder Lebensmittelunternehmer, der nicht vorverpackte Lebensmittel „offene Waren“ an Kunden bzw. Gäste weitergibt. Dazu zählen beispielsweise Gaststätten, Würstelbuden, Konditoreien, Eisdielen, Lebensmitteleinzelhändler zB in der Feinkost, Frühstückspensionen, aber auch Gemeinschaftsversorgungen, wie Krankenhäuser, Pflegeheime oder Betriebsküchen. Auch bei Festveranstaltungen sind offene Lebensmittel entsprechend zu kennzeichnen.

Über welche Allergene muss informiert werden?

• Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon), sowie daraus hergestellte Erzeugnisse;
• Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
• Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
• Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse
• Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
• Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
• Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose);
• Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse), sowie daraus gewonnene Erzeugnisse;
• Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
• Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
• Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
• Schwefeldioxid und Sulphite, ab gewissen Konzentrationen;
• Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
• Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

Die detaillierte Liste findet sich in Anhang II der Lebensmittelinformationsverordnung (EG) 1169/2011.

Wie muss informiert werden?

Grundsätzlich müssen die Informationen über enthaltene Allergene im Betrieb jederzeit verfügbar sein und dem Endverbraucher unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden.

Dies kann der Unternehmer wie folgt machen:

• Durch Angabe auf der Speisekarte (zB Wiener Schnitzel, enthält Weizen und Eier) oder der Getränkekarte.
• Auf einem Schild oder Aushang unmittelbar neben dem Lebensmittel.
• In geeigneter elektronischer Form.

Es können auch Symbole oder Abkürzungen verwendet werden, wenn diese in unmittelbarer Nähe aufgeschlüsselt werden.

Notwendige Dokumentation

Die gesammelten Informationen über enthaltene Allergene sind schriftlich zu dokumentieren.

Die Erstellung der Allergeninformation kann auf folgenden Grundlagen erfolgen:

• Bei Handelsware können die Informationen vom Etikett übernommen werden.
• Bei selbst produzierter Ware kann die Information aufgrund der verwendeten Zutaten erstellt werden.
• Bei Tagesangeboten oder kurzfristigen Rezepturänderungen, sind die geschulten Mitarbeiter im Verkauf oder Service entsprechend zu informieren, damit die Information korrekt weitergegeben werden kann.

Die Informationen sind auf aktuellem Stand zu halten. Bei Änderung des Sortiments, der Zusammensetzung der Produkte, sowie bei Änderung der verwendeten Zutaten ist die Allergeninformation zu aktualisieren.

Information über Süßungsmittel

Zusätzlich wurden in der Allergeninformationsverordnung Bestimmung der Verordnung (EG) über Lebensmittelzusatzstoffe (Nr. 1333/2008) eingepflegt.

Bei unverpackten Lebensmitteln, die Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz enthalten, ist der Hinweis „Enthält eine Phenylalaninquelle“ anzubringen.

Bei unverpackten Lebensmitteln mit über 10 % zugesetzten mehrwertigen Alkoholen ist der Hinweis „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ anzubringen.

Die Hinweise sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei dem Lebensmittel oder – in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung – auf Speise- oder Getränkekarten, in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Endverbraucher einsehen kann, anzubringen.

Abgabe in der Selbstbedienung

Werden Lebensmittel für den unmittelbaren Verkauf vom Lebensmittelunternehmer selbst verpackt und in der Selbstbedienung abgegeben, so sind folgende Informationen gemäß Lebensmittelinformationsverordnung verpflichtend:

• die Bezeichnung des Lebensmittels;
• das Verzeichnis der Zutaten;
• alle Allergene
• die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
• die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
• das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
• gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und / oder Anweisungen für die Verwendung;
• der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers;
• Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln

Details finden sich in Artikel 9 und 10 der Lebensmittelinformationsverordnung (Nr. 1169/2011)