Hygieneschulung - Umsetzung der Allergenkennzeichnung in Österreich:
Allergenkennzeichnung für den Verkauf loser Ware
Umsetzung der Allergenkennzeichnung in Österreich:
Als eines der ersten Mitgliedsländer der EU hat Österreich bereits festgelegt, dass die Allergenkennzeichnung zum Beispiel in der Gastronomie entfallen kann, wenn eine Information „durch entsprechend informierte Betriebsangehörige erfolgen kann“.
Dies steht so auch im Entwurf zur Umsetzung der einer Verordnung zur Anpassung nationaler Vorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIDV).
Hier in Deutschland wird die Lösung aus Österreich durch die Lebensmittelverbände ebenfalls gefordert. Unter anderem fordert zum Beispiel der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. eine mündliche Information insbesondere bei den Handwerksbetrieben, die auf Grund der Betriebsgröße und personellen Struktur nichts anderes leisten können. Die Auskunft soll entweder in Form der sogenannten Kladdenlösung oder der mündliche Auskunft erfolgen.
Speziell die mündliche Auskunft erfordert jedoch eine gründliche Schulung des Personals. So wird hier z.B. in Österreich eine Schulung des Personals alle 3 Jahre in Bezug auf die Allergenkennzeichnung gefordert. Hierzu liegt auch bereits eine Leitlinie des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Aktenzeichen vor: BMG-75210/0017-II/B/13/2014 vom 24.7.2014
Wird die Allergeninformation durch die Lebensmittelunternehmerin/den Lebensmittelunternehmer mündlich erteilt, ist an einer gut sichtbaren Stelle deutlich
und gut lesbar darauf hinzuweisen, z. B. mittels Aushang oder in der Speisekarte
etwa mit den Worten „Unsere Verkaufsmitarbeiterinnen/Verkaufsmitarbeiter
informieren Sie über allergene Zutaten in unseren Produkten“.
Wird die Allergeninformation in mündlicher Form auf Anfrage der Kundin/des Kunden
bzw. Gastes weitergegeben, hat die Lebensmittelunternehmerin / der Lebensmittelunternehmer sicher zu stellen, dass während der Öffnungszeiten diese Auskunft im Sinne der Allergeninformationsverordnung zu den im Betrieb angebotenen Lebensmitteln und den ihnen zugefügten allergenen Stoffen gegeben werden kann.
Hier die Details zur österreichischen Lösung
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2014 - Ausgegeben am 10. Juli 2014 - Teil II -
175. Verordnung: Allergeninformationsverordnung
Schulungspflichtige Personen:
Die Lebensmittelunternehmerin/der Lebensmittelunternehmer oder eine von ihr/ihm
beauftragte Person hat jene Person zu bestimmen, die Anfragen im Sinne der Allergeninformation behandelt. Das kann auch die Lebensmittelunternehmerin/der Lebensmittelunternehmer selbst sein. Gegebenenfalls können auch mehrere Personen bestimmt werden.
Jene Personen, die für die Behandlung der Anfragen von Kundinnen/Kunden bzw.
Gästen zur Allergeninformation bestimmt wurden, sind schulungspflichtig.
Schulungsthemen:
Die Inhalte der Schulungen müssen auf das jeweilige Aufgabengebiet abgestellt sein
und umfassen:
• Vermittlung der Wichtigkeit der Allergeninformation (was ist eine Allergie bzw.Unverträglichkeit, welche Auswirkungen hat diese)
• Sensibilisierung im Hinblick auf das Auslösen einer allergischen Reaktion bzw.Unverträglichkeit
• Kenntnisse über die Liste der allergenen Stoffe gemäß Anhang II der VO (EU) Nr.1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung – LMIV)
• Kenntnisse über die Durchführung der Allergeninformation im Betrieb und die Art und Weise der Weitergabe an den Endverbraucher.
Häufigkeit der Schulungen:
Jede schulungspflichtige Person hat die Schulung mindestens alle 3 Jahre zu wiederholen.
Durchführung der Schulungen:
Die Schulungen können durch interne (z. B. Verantwortliche für Lebensmittelsicherheit, Bereichsverantwortliche, Betriebsinhaber) oder externe Expertinnen/Experten durchgeführt werden. Expertinnen/Experten müssen über entsprechendes Fachwissen zu den im Pkt. 2 festgelegten Themen verfügen und in der Lage sein, die Schulungsinhalte zu vermitteln.
Schulungsnachweis:
Die Lebensmittelunternehmerin/der Lebensmittelunternehmer oder eine von ihm
beauftragte Person hat dafür Sorge zu tragen, dass Nachweise über die erfolgten
Schulungen im Betrieb aufliegen und mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden. Die
Dokumentation kann analog zur Leitlinie Personalschulung durchgeführt werden.
Anhang | Größe |
---|---|
Allergenkennzeichnung in Österreich_1.pdf | 122.85 KB |
Allergenkennzeichnung in Österreich_2.pdf | 114.74 KB |
Allergenkennzeichnung in Österreich_BGBLA_2014_II_175.pdf | 117.84 KB |