Hygieneschulung - Urteil zu Kennzeichnung von Fertigpackungen in deutscher Sprache
Kennzeichnung auf Fertigpackungen muss in Deutsch erfolgen
Lebensmittel müssen gewöhnlich in deutscher Sprache gekennzeichnet werden.
In einem jetzt vor dem Landgericht Köln verhandelten Fall waren Produkte zum Teil mit englischer Sprache beschriftet. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKVO).
Anerkenntnis durch den Verkäufer vor der Verhandlung:
Eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung war vom Beklagten nicht unterschrieben worden, weshalb ihn die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht (LG) Köln verklagte. Dort erkannte der Beklagte die Forderung noch vor der mündlichen Verhandlung an, so dass es nicht mehr zur streitigen Auseinandersetzung kommen musste.
Das beklagte Unternehmen hatte Fertigbackmischungen „Blueberry Muffin Mix“, „Cadbury Caramel Biscuits“, „Chicken & Mushroom“ und „Original Beef Extract“ im Angebot. Das Zutatenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Angaben zum Nährwert erfolgten nur in englischer Sprache. Für einen Verbraucher ohne Englischkenntnisse war also nicht so leicht zu erkennen, was sich genau die Produkte genau enthielen.
Lebensmittel Kennzeichnung: Leicht verständliche Sprache ausreichend:
§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung fordert, dass die Kennzeichnung nicht ohne Grund in deutscher Sprache erfolgen muss. Allerdings muss das Zutatenverzeichnis nicht zwingend deutsch sein, vielmehr reicht eine leicht verständliche Sprache. Durch die selbst für einen Engländer verwirrenden Bezeichnungen war vorliegend aber nichts leicht verständlich, so dass ein Verstoß eindeutig vorlag.
Verstoß gegen UWG
Dieses Urteil bewegt sich auch auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), der vor nicht allzu langer Zeit entschieden hatte, dass eine mangelhafte Kennzeichnung gegen § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.