Hygieneschulung - Urteil zu Mogelpackungen
BGH erteilt Mogelpackungen eine Absage
BGH erteilt Mogelpackungen eine Absage
Immer wieder kommt es vor, dass Hersteller Verpackungen von Lebensmitteln mit einer inneren und äußeren Hülle versehen, wobei die innere Hülle mit einer Einbuchtung versehen ist. Die Folge ist, dass der Becher über eine kleinere Füllmenge verfügt, als es von außen für den Kunden/Käufer den Eindruck hat. So war es auch bei einer Packung Frischkäse, deren Innenverpackung eine Einbuchtung von 5 cm aufwies. Dies konnte man jedoch aufgrund einer Ummantelung aus Pappe nicht vor dem Öffnen des Produkts sehen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte in seinem Urteil vom 22.11.2012 (Az. 4 U 156/12) fest, dass bei solchen Mogelpackungen eine Verbraucher-Täuschung vorliegt. Mogelpackungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie gegenüber dem tatsächlichen Inhalt eine größere Füllmenge vorspiegeln. Hierdurch wird gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und gegen die Vorschrift von § 7 Abs. 2 EichG verstoßen. Daran ändert auch nichts, wenn die Gewichtsangabe auf der Packung korrekt ist.
Gegen dieses Urteil wollte der betroffene Frischkäse-Hersteller vorgehen und legte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Karlsruhe eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Doch damit hatte er keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies diese mit Beschluss vom 15.08.2013 (Az. I ZR 234/12) zurück. Diese Entscheidung muss aus Verbrauchersicht sehr begrüßt werden.