Hygieneschulung - Urteil zu Qualitätsanforderungen bei Lebensmitteln
Hygieneschulung - Urteil zur Qualitätsanforderung von "Delikatess-Jagdwurst"
Eine Jagdwurst darf nicht die Bezeichnungen „Delikatessjagdwurst“ oder “Spitzenqualität“ tragen, wenn für ihre Herstellung abgeschnittene Bestandteile bereits zuvor erzeugter Jagdwurst verwendet wurden, so das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 6. Juli 2011. Das Gericht wertete die Produktbezeichnung als irreführend für den Verbraucher, da sie eine besondere Qualität signalisiere, die der Wurst auf Grund der wiederverwendeten Wurstabschnitte jedoch keineswegs zukomme. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde zugelassen. Geklagt hatte ein Wursthersteller, der zur Herstellung seiner Jagdwürste nach dem „Rework“- Verfahren arbeitet. Das heißt, die Endstücke bereits gebrühter Jagdwurststangen werden fein zerkleinert, dem rohen Ausgangsmaterial der weiteren Jagdwurst-produktion zugegeben, in Hüllen abgefüllt und erneut gebrüht. Auf diese Weise lässt sich bei der Herstellung geschnittener Packware eine gleichförmige Scheibengröße und damit ein einheitliches Packungsgewicht gewährleisten – die grundsätzlich einwandfreien Endstücke werden jedoch nicht vergeudet. Die nach besagten Verfahren hergestellte Wurst wurde im Berliner Lebensmittelhandel mit den Hinweisen „Delikatessjagdwurst“ und „Spitzenqualität“ angeboten. Dies hielt die Berliner Lebensmittelauf-sichtsbehörde für irreführend. Das VG folgt der Auffassung der Behörde.
So sei nach der maßgeblichen Verbrauchererwartung die hervorgehobenen Zusätze wie „Delikatess-“ oder „Spitzenqualität“ solchen Fleischerzeugnissen vorbehalten, die sich von der üblichen Beschaffenheit der Produktgruppe durch eine besondere Auswahl des Ausgangsmaterials unterschieden. Eben dies sei jedoch bei Anwendung des „Rework“-Verfahrens gerade nicht der Fall. Selbst wenn sich das geschilderte Herstellungsverfahren nicht nachteilig auf die Konsistenz oder den Geschmack der Jagdwurst auswirke, stünden für den Verbraucher die Auswahl und die Frische des Ausgangsmaterials in einem unauflösbaren Zusammenhang mit seiner Qualitätsvorstellung vom Endprodukt, so das VG.
Werde ihm durch hervorhebende Zusätze zur Produktbezeichnung dessen besondere Qualität
signalisiert, so erwarte er auch bei einer industriell gefertigten Brühwurst nicht die Wiederver-wendung von Wurstabschnitten.
Quelle: VG Berlin, Urteil vom 6. Juli 2011, Az.: VG 14 A 7.08.