Lebensmittelinformations-Verordnung Allergen-Kennzeichnung
Lebensmittelinformations-Verordnung - Was bringt sie Neues?
Tiefgreifende Veränderungen:
Allergenkennzeichnung und Information über Lebensmittel
Lebensmittelinformationsverordnung – Allergenkennzeichnung
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) wurde am 25. Oktober 2011 als Verordnung EU Nr. 1169/2011 beschlossen und gilt ab dem 13. Dezember 2014 verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU. Sie löst zu diesem Zeitpunkt alle nationalen Verordnungen wie z.B. in Deutschland die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ab. Einige Teile werden sogar erst Ende 2016 in Kraft treten und sind damit noch Zukunftsmusik.
Was ist neu – welche Vorteile bringt sie für den Verbraucher?
Nährwertangaben: Pflicht auf nahezu allen verpackten Lebensmitteln
Die Nährwertinformationen zu Lebensmitteln, welche bislang weitgehend freiwillig erfolgte, wurde auf einheitlicher Grundlage in der gesamten Europäischen Union zur Verpflichtung. Somit müssen zünftig also in allen Ländern der Brennwert sowie sechs Nährstoffe – insbesondere die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz - angegeben werden.
Zusätzlich zu den Pflichtangaben können im Rahmen der Nährwerttabelle noch die Angaben zu Richtwerten für die Tageszufuhr ("GDAs") freiwillig verwendet werden. Es bleiben nur wenige Ausnahmen bestehen, beispielsweise für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, lose Ware sowie unverarbeitete Erzeugnisse.
Die Werte für die Nährwertinformation sind auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu beziehen.
Diese Angaben müssen aber – im Unterschied zu den anderen Neuerungen – erst ab dem 13. Dezember 2016 auf der Verpackung angebracht sein.
Allergenkennzeichnung bei Abgabe loser Ware:
Die am meisten beachtete Neuregelung – Allergenkennzeichnung - auch bei loser Ware:
Schon heute kennen wir die Angaben zu Allergenen, welche die Hersteller bei Fertigpackungen in der Zutatenliste angeben. Zukünftig müssen diese jedoch zusätzlich noch optisch hervorgehoben werden, etwa durch eine andere Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe.
Ganz neu ist, dass auch Allergene bei unverpackten Lebensmitteln anzugeben sind. So müssen diese ab dem 13.12.2014 in der Gastronomie in Speise- und Getränkekarten, beim Bäcker und bei Metzger zu jedem dort verkauften Lebensmittel auf Nachfrage dem Kunden/Gast mitgeteilt werden. Eine gewaltige Herausforderung für diese Betriebe. Die Auskunft zur Allergenkennzeichnung kann durch einen „gut informierten Mitarbeiter“ erfolgen. Dies bedeutet dann jedoch, dass die Mitarbeiter zu diesem Thema geschult sein müssen. Zusätzlich muss auf Verlangen eine schriftliche Information zur Allergenkennzeichnung erfolgen.
Bei der Schriftgröße wird eine Mindestschriftgröße vorgeschrieben:
Es wurde nun geregelt, dass die Kennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen oder Etiketten zukünftig eine Schrifthöhe von mindestens 1,2 Millimeter aufweisen muss, bezogen auf den Buchstaben „x“. Auf sehr kleinen Verpackungen darf die Mindestschriftgröße auch nur 0,9 Millimeter betragen.
Bisher gab es keine eindeutigen Vorgaben zur Schriftgröße, es war lediglich festgelegt, dass die Kennzeichnung „deutlich lesbar“ sein müsse.
Die Angaben zu Ursprung und Herkunft von Fleisch wurde geregelt:
Neu ist nun eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch. Diese neue Pflichtkennzeichnung gilt für frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch – sie gilt aber nicht für verarbeitete Fleischerzeugnisse. Bisher gab es eine solche Kennzeichnung lediglich für Rindfleisch.
Das Einfrierdatum auf Fleisch und unverarbeiteten Fischereierzeugnissen ist nun verpflichtend:
Für Fleisch, welches eingefroren wurde, sowie Fleischzubereitungen und unverarbeitete Fischereierzeugnisse, die eingefroren wurden, muss nach der LMIV eine Kennzeichnung mit dem Einfrierdatum erfolgen. Diese kann zum Bespiel durch: "eingefroren am ..." sichtbar gemacht werden.
Lebensmittel-Imitate (Ersatzzutaten) sind nun deutlich anzugeben:
Für Lebensmittelimitate muss zukünftig eine deutliche Kennzeichnung erfolgen. Es muss angegeben sein, welcher Bestandteil teilweise oder vollständig ersetzt wurde. Beispielsweise müsste bei einem Ersatzprodukt für Käse (auch als Analog-Käse bezeichnet) angegeben sein, dass statt Milchbestandteilen Stärke und Pflanzenfett enthalten sind.
Diese Angabe sind in unmittelbarer Nähe der Produktbezeichnung anzubringen und in einer Schriftgröße gedruckt sein, die mindestens 75 % der Größe der Produktbezeichnung beträgt.
Fleisch(erzeugnisse) wie Formfleisch und vergleichbare Fischprodukte (zB Surimi), die aus Stücken zusammengefügt wurden, müssen den Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" oder "aus Fischstücken zusammengefügt" tragen, wenn sie sonst den Anschein erwecken könnten, dass es sich um gewachsene Stücke Fleisch oder Fisch handelt.
Fernabsatz – bei einem Verkauf übers Internet wird die Pflichtkennzeichnung erforderlich:
Unter Fernabsatz versteht man, wenn zwischen Käufer und Verkäufer kein direkter Kontakt besteht. Dies gilt insbesondere für den Internethandel, jedoch auch für Caterer, Pizzalieferdienste, etc.
Für Lebensmittel, welche über diesen Weg verkauft werden, müssen Pflichtkennzeichnungen wie die Zutatenliste und die Nährwertkennzeichnung vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum, das erst zum Zeitpunkt der Lieferung verpflichtend ist.
Bis heute gab es kaum Kennzeichnungsregelungen für den Internet- und Versandhandel.
Warnhinweis auf koffeinhaltigen Lebensmitteln muss angebracht sein:
Auf koffeinhaltigen Lebensmitteln, wie z. B. „Energie Drinks“, müssen künftig Warnhinweise für Kinder, Schwangere und Stillende angebracht werden.
Auftauhinweise müssen angebracht werden:
Weiterhin verlangt die neue Verordnung, dass bei allen Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, der Hinweis „aufgetaut“ zur Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels hinzugefügt wird. Bislang war der Verbraucher lediglich bei Fisch und Fleisch darüber informiert worden, wenn ein Produkt bereits gefroren war, bevor es in den Verkehr gebracht wurde.
Fazit:
Die neue Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) bringt dem Verbraucher mehr Klarheit beim Lebensmittelkauf. Sie stellt sicher, dass die bislang weitgehend freiwillige Nährwertinformation auf Verpackungen einheitlich für die gesamte Europäische Union verpflichtend wird. Die Informationen zum jeweiligen Lebensmittel werden umfassender und besser lesbar.
Weitere wichtige Infos zum Thema Allergene finden unter: www.hygiene-netzwerk.de
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