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Das Bundesverbraucherministerium, die Milchwirtschaft und der Einzelhandel haben sich auf eine zukünftig differenzierte Kennzeichnung von Milch verständigt. Damit werden in den Regalen zukünftig im Frischmilchsegment klassisch pasteurisierte und ESL-Produkte besser unterscheidbar.
Technologische Weiterentwicklungen führen dazu, dass zunehmend in den Regalen des Handels neben der „klassischen“ Konsummilch – also der mit traditionellen bzw. herkömmlichen Verfahren pasteurisierten Milch, die regelmäßig fünf bis sieben Tage haltbar ist – und der ultrahocherhitzten H-Milch (die regelmäßig eine Haltbarkeit von über drei Monaten hat) auch länger haltbare Konsummilch im Frischesegment angeboten wird. Für diese Produkte hat sich in Fachkreisen der Begriff „ESL“- Milch – die Abkürzung ESL steht für „Extended Shelf Life“ – etabliert.
 
Produktinnovation: ESL-Milch
Bei einem geschmacklich mit der klassischen Konsummilch vergleichbaren Produkt bleibt bei der ESL-Milch die frische, sensorische Qualität über den Haltbarkeitszeitraum erhalten. Hersteller geben den im Vergleich zur H-Milch besseren Geschmack und höheren Vitamingehalt und die im Vergleich zur klassischen Konsummilch längere Haltbarkeit als Vorteile an. Aufgrund der aktuellen Marktentwicklungen ist davon auszugehen, dass der Anteil von ESL-Milch im Verhältnis zur klassischen Konsummilch weiter steigen wird.
 
Breiteres Verbraucherangebot
Damit verbindet ESL-Milch vorteilhaft für die Verbraucher den Charakter des Frischeproduktes mit einer längeren Haltbarkeit bei einer weiterhin hohen ernährungsphysiologischen Wertigkeit. Sowohl die klassische Konsummilch als auch die ESL-Milch können daher in Deutschland in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben unter der Bezeichnung „frisch“ gekennzeichnet und vermarktet werden. ESL-Milch wird regelmäßig mit einer besonderen Auslobung beworben; im Markt finden sich beispielsweise Aufdrucke wie „länger frisch“ oder „extra langer Frischegenuss“.
 
Frischeprodukt und MHD
Wichtig ist dabei aus Sicht des HDE jedoch der ergänzende Hinweis, dass sich diese Aussage zur längeren Haltbarkeit im Rahmen des Mindesthaltbarkeitsdatums – wie generell im Lebensmittelrecht verankert – auf die geschlossene Packung bezieht. Einmal geöffnet sollte auch ESL-Milch – ebenso wie eine geöffnete Frischmilch oder auch H-Milch – zeitnah verbraucht werden. Sachgerecht gekühlt ist dabei innerhalb des Mindesthaltbarkeitsdatums bei den genannten Produkten jeweils ein Zeitraum von bis zu drei Tagen im Regelfall unproblematisch.
 
Gemeinsame Erklärung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hatte vor dem Hintergrund einer Reihe von Verbraucheranfragen zum Thema die Initiative ergriffen und Gespräche mit dem Milchindustrie-Verband (MIV) und dem HDE geführt, um Möglichkeiten einer einheitlichen zusätzlichen Kundeninformation zu prüfen. Auch die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war hierzu eingeladen. Als Ergebnis dieser Gespräche hat der MIV für den Bereich der Hersteller eine Selbstverpflichtung seiner Mitgliedsunternehmen vorgelegt. Deren wesentliche Inhalte sind in einer „Gemeinsamen Erklärung“ von BMELV, MIV und HDE zusammengefasst.
 
 
 
2. Bewusste Wahl der Einkaufsstätte
 
In den USA zeichnet sich eine neue Bewegung ab: der Carrotmob. Ziel ist, Geschäfte, die einen Umweltbeitrag leisten, durch einen gezielten Einkauf zu unterstützen. Eine Umkehr des boykottierenden Flasmobbings. Dabei organisieren sich die Carrotmobber über das Internet (www.carrotmob.de) und verabreden sich zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Shoppen in einem ausgesuchten Markt. Geschäftsinhaber, die beim Carrotmob mitmachen möchten, können sich „bewerben“. Den Zuschlag bekommt der Markt, der den höchsten Umsatzanteil aus der Aktion in Energiesparmaßnahmen investieren will. Der erste Carrotmob fand vor ungefähr einem Jahr in San Francisco statt. Ähnliche Aktionen liefen bereits beispielsweise in Frankreich, den Niederlanden und Großbritannien. Zum ersten Carrotmob in Deutschland wurde vor kurzem in Berlin aufgerufen. Hier trafen sich die bewusst Einkaufenden an einem Samstag zwischen 16 und 19 Uhr beim Spätkauf „Multikulti“ in der Wienerstraße. Der Ladenbesitzer hatte sich bereit erklärt 35 Prozent des Umsatzes aus dieser Verkaufsaktion in energiesparende Maßnahmen zu investieren um damit im Rahmen seiner Möglichkeiten zu einer CO2-Reduktion beizutragen.
 
Der Fokus ist auf kleinere Geschäfte gerichtet, nicht auf Einzelhandelsketten, die in diesen Dingen ohnehin über mehr Knowhow und Kapital verfügen würden, so die Argumentation. Laut Internet-Veröffentlichung wurde in den drei Stunden beim Spätkauf „Multikuli“ soviel umgesetzt, wie sonst in drei Tagen.
 
 
 
3. Klingelgeld an der Kasse
 
Die niederländische Supermarkt-Kette Schuitema hat das Zahlen per Handy getestet. Mit Erfolg: Das Pilotprojekt kam bei den beteiligten Kunden gut an.
 
Text: Markus Oess
 
Lange schon geht es nicht allein ums Telefonieren oder das Versenden von Kurznachrichten über Ort und Uhrzeit fürs nächste Date. Das Handy mausert sich zum Universal-Computer im Miniformat. Eine Einsatzmöglichkeit ist das Bezahlen des Einkaufs. Die niederländische Supermarktkette Schuitema hat im vergangenen Jahr ein Projekt initiiert, bei dem Kunden mit einem Handy ihre Einkäufe begleichen konnten. Gemeinsam mit verschiedenen Partnern (u. a. Tomra, Rabobank, Toshiba) entwickelten die Niederländer ein System, das die Pfandrückgabe einspeichern, auf ein Konto verbuchen und mit dem schließlich via PIN auch der komplette Einkauf bezahlt werden konnte. Rover van Mierlo, heute Chef der Innovation Company, war damals bei Schuitema im Top-Management verantwortlich für das Projekt. Beim ersten Retail Technologie Summit in Amsterdam (eine Gemeinschaftsveranstaltung des Kölner EHI Retail Institute und seinem US-amerikanischen Pendant NRF, listete er die Vorteile für die Kunden auf: Geld- und Zeitersparnis, kein Pfandbon wird mehr vergessen; die Kundenbindungsprogramme laufen schneller ab und der Bezahlvorgang mitsamt der Datenabwicklung läuft nur über ein Gerät bzw. System.
 
Im Ergebnis hatte mehr als die Hälfte der Kunden nach Ablauf der sechsmonatigen Testphase ein gutes Gefühl. Die Technik durchstand den Alltagstest problemlos. 68 Prozent der Teilnehmer bevorzugten das Bezahl-Handy gegenüber der klassischen EC-Karte (10 Prozent). 82 Prozent äußerten sich auch zufrieden über die Qualität der Handys. 51 Prozent meinten, das Handy sei einfacher und schneller einzusetzen als die Karte. 98 Prozent erzählten Dritten von diesem Test, immerhin 94 Prozent der Teilnehmer würden den Einsatz des Bezahlhandys weiterempfehlen und 55 Prozent sogar notfalls den Provider wechseln, um in den Genuss desselben zu kommen. Die Zukunft könnte dem Bezahl-Handy gehören, wenn es flächendeckend Verbreitung findet und so zumindest theoretisch in der Lage ist, die EC-Karte zu ersetzen.
 
Quelle: Lebensmittelpraxis Verlag
 
 
 
4. Kosmetik: Nanopartikel müssen deklariert werden
 
Brigitte Oltmanns
 
Verbraucher kaufen heute sehr viel umwelt- und gesundheitsbewusster ein als noch vor einigen Jahren. Die Schlagworte: Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung. Der Handel hat reagiert und seine Lebensmittelsortimente angepasst. Auf immer mehr Produktverpackungen prangen z. B. Bio-, FSC und MSC-Siegel für ökologisch erzeugte Produkte sowie bestandserhaltende Forst- bzw. Fischwirtschaft. Diese Siegel gelten als vertrauensbildende – und vor allem – verkaufsfördernde Marketingstrategie.
 
Nicht immer lässt sich eindeutig belegen, ob ein Produkt den ethischen und gesundheitsbezogenen Ansprüchen der Verbraucher standhält. Vor allem der Einsatz neuer Substanzen und Technologien ruft Verbraucherschützer auf den Plan. Über neue Verordnungen versucht der Gesetzgeber, mehr Sicherheit zu gewährleisten, das Verantwortungsbewusstsein der Hersteller zu stärken und den Markt zu überwachen. Dies geschieht etwa mit eindeutigen Deklarationspflichten. Auch beim Kauf von Kosmetik und Körperpflegeprodukten reagieren Verbraucher zunehmen sensibel; immer mehr Verbraucher verlangen nach risikoloser Hautpflege. Und greifen deshalb vermehrt zu Naturkosmetik-Produkten, die aus ihrer Sicht mehr Sicherheit versprechen. Zwar sind die Hersteller von Kosmetik- und Körperpflegeartikeln durch das seit 1976 vielfach geänderte Kosmetikrecht längst zur Deklaration der Inhaltsstoffe verpflichtet – doch bislang wissen noch die wenigsten Verbraucher, was sie sich wirklich auf die Haut auftragen.
 
Nun will das EU-Parlament in Brüssel auch in diesem Bereich für mehr Sicherheit und Verbraucheraufklärung sorgen. Ende März wurde die neue Kosmetik-Verordnung verabschiedet, die 2012 EU-weit in Kraft treten wird.
 
Besonders hervorzuheben ist die bis zuletzt umstrittene Verwendung von Nanomaterialien und die entsprechende Kennzeichnung von Produkten. Die Nanotechnologie gilt als eine ganz neue Technologie, die aber noch Fragen hinsichtlich der gesundheitlichen Unbedenklichkeit aufwirft. Nanopartikel (Kleinstpartikel) kommen bereits in der Umwelt vor – etwa in Form ultrafeiner Stäube (z. B. Feinstaub, Dieselabgase, Holzstaub in Schreinereien). Sie stehen in Verdacht, unter anderem Allergien, Herz-/Kreislaufkrankheiten und Krebs auszulösen.
 
Aufgrund ihrer enormen Variabilität in Natur, Oberflächenbeschaffenheit und Größe sowie wegen der verschiedenen Aufnahme- und Wirkungsmechanismen werden Nanopartikel aber auch gezielt in der Produktion eingesetzt. So können sie bei der Lebensmittelherstellung im Schokoriegelüberzug oder als Verdickungsmittel im Ketchup vorkommen. Auch in der Kosmetikindustrie findet die Nanotechnologie Verwendung. Laut Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel (IKW) werden in kosmetischen Mitteln schon seit vielen Jahren vor allem zwei Stoffe verwendet, die diese Definition erfüllen: die Mikropigmente Titandioxid und Zinkoxid. Sie dienen beide als UV-Filter. Aufgrund ihrer Struktur gelingt es in der Hautpflege zudem, mit ihrer Hilfe kosmetische Wirkstoffe in die Haut zu schleusen und damit die Produktwirksamkeit zu steigern. Laut Kosmetikbranche unterscheiden sich die Nanomaterialien, die bei kosmetischen Produkten eingesetzt werden, allerdings von denen, die in anderen Industriezweigen verwendet werden – und zwar in Form, molekularer Struktur, Art der Verwendung, und darin, wie sie mit der Umwelt interagieren. Das in Sonnenschutzprodukten verwendete mikrofeine Titandioxid ist in seiner Struktur so groß, dass es die Hautbarriere nicht passieren kann. „Zu diesen Pigmenten liegen umfangreiche, aktuelle Daten vor, die deren sichere Anwendung in kosmetischen Mitteln belegen“, unterstreicht der IKW. Nanoemulsionen, dazu verwendet, spezielle Wirkstoffe wie Vitamine einzuschließen, lösen sich dagegen beim Auftragen auf und setzen den transportierten Wirkstoff frei. Die Nanopartikel sollen auch hier nicht in die Haut eindringen können.
 
Dennoch: Mit der Nanotechnologie verhält es sich wie mit der Gentechnik. Über die gesundheitlichen Auswirkungen gezielt synthetisierter Nanopartikel ist noch zu wenig bekannt, räumen auch einige Hersteller der Kosmetikbranche ein und verzichten auf den Einsatz der Technologie. Verbraucherschützer warnen ausdrücklich vor möglichen Erbgut- und Zellschäden. Umstritten ist – neben Hauptpflegeprodukten – vor allem der Einsatz in mikrofeinen Sprays (z. B. Deos, Haarsprays), da die Partikel mit dem Einatmen in die Lunge gelangen können.
 
Nanomaterialien sollen ab 2012 laut EU-Verordnung daher nur noch dann in Kosmetika gestattet sein, wenn die Verwendung dieser Partikel sicher ist. Zudem setzten die EU-Abgeordneten durch, dass die Verwendung von Nanomaterialien auf der Verpackung in der Liste der Inhaltsstoffe aufgeführt werden muss. Dabei wird der Begriff „Nano“ - dem Namen des Inhaltsstoffes vorangestellt. „Möchte ein Hersteller ein neues kosmetisches Produkt mit Nanopartikeln auf den Markt bringen, so muss er dies der Europäischen Kommission anzeigen und gleichzeitig eine Reihe von Sicherheitsnachweisen bereitstellen“, erklärt Eu-Abgeordnete Dagmar Roth-Berendt. Bislang ist der Anteil kosmetischer Mittel mit Nano-Partikeln aber noch gering: Er liegt laut EU-Kommission bei etwa 5 Prozent.
 
INFO
Nanotechnologie
Das Wort „Nano“ leitet sich ab vom griechischen Wort „Nanos“ (= der Zwerg). Als Nanomaterialen (Nanoteilchen, Nanopartikel) werden Teilchen mit einem Durchmesser von weniger als etwa 100 Nanometer (ein Nanometer/nm ist ein Milliardstel Meter) bezeichnet. Sie können aus nur einem Element (z. B. Metall, Kohlenstoff) oder aus Verbindungen (Oxide, Nitride etc.) bestehen.
 
Nachweise gefordert
Sicherheitsüberprüfungen für kosmetische Produkte stehen für Eu-Parlamentarierin Dagmar Roth-Berendt an erster Stelle. Cremes, Deos oder Rasierwasser würden direkt auf die Haut aufgetragen und „dürfen keine Risiken darstellen“. Dies gelte insbesondere für ganz neue Substanzen, etwa jene, die Nanopartikel enthalten. Die Eigenschaften und Wirkungsweisen der Nanopartikel seien bislang noch nicht vollständig erforscht. Deshalb sei es notwendig, diesen Partikeln „besondere Aufmerksamkeit zu schenken und ihre Wirkungsweise genauestens zu untersuchen. Nur wenn die Verwendung dieser Partikel sicher ist, dürfen sie zukünftig verwendet werden.“ Sollte die Europäische Kommission Zweifel an der Sicherheit des Produktes haben, tritt der dafür zuständige wissenschaftliche Ausschuss in Aktion.
 
Quelle: Verlag LEBENSMITTEL PRAXIS 8/2009
 
 
 
5. Kundenstrom der etwas anderen Art
 
Der britische Supermarktbetreiber Sainsbury`s bezieht einen Teil seines Stroms direkt vom Parkplatz.
 
Am neuen Standort Gloucester wurden auf den Parkflächen spezielle Platten installiert, die sich beim Überfahren bewegen. Eine darunter liegende Mechanik überträgt die Bewegungen und treibt so einen Stromgenerator an.
 
Bis zu 30 Kilowatt pro Stunde soll diese europaweit erste Pilotenanlage bringen. Mehr als genug, um alle Kassenplätze des Marktes zu versorgen. Das System soll demnächst z. B. auch an Tankstellen und auf Landstraßen eingesetzt werden.
 
 
 
6. Tomaten in der Kassenzone
 
Eine ungewöhnliche Form der Gemüse-Präsentation kann man derzeit in einigen französischen Märkten sehen. Auf Anregung von Prince de Bretagne (Produzenten und Vermarkter von Obst und Gemüse aus der Bretagne) werden Tomaten in der Kassenzone präsentiert. Der Kunde soll also statt zu Süßigkeiten und Zigaretten zur „gesunden“ Alternative greifen, sprich zu kleinen vergleichsweise süßen Snack-Tomaten.
 
 
 
7. Bewertungsportale: Gericht stärkt Meinungsfreiheit
 
Erfolg für Bewertungsportale: Ein Hotelier aus Mecklenburg-Vorpommern unterlag zum zweiten Mal bei dem Versuch, gerichtlich gegen Verfasser von Hotelbewertungen vorzugehen. Das teilt das Hotelbewertungsportal Holidaycheck mit. Die Meinungsfreiheit der beklagten Urlauber werde durch diese Urteile bestätigt.
 
Hintergrund: Dem Besitzer eines Hotels war die veröffentlichte Meinung über sein Haus ein Dorn im Auge. Er zog gleich zweimal gegen seine ehemaligen Gäste vor Gericht. Das stellte jedoch klar: Hoteliers dürfen Gäste nicht unter Druck setzen, Bewertungen in einem Reiseportal zurückzuziehen. Zu den Auseinandersetzungen kam es laut Holidaycheck, weil die Gäste zu ihren Bewertungen standen und diese nicht löschen lassen wollten.
 
Streitpunkte waren unter anderen Ausführungen über „eine unzureichende Zimmerreinigung“ und „inkompetentes Personal an der Rezeption“ sowie Rauchgestank im Zimmer. Auch die Überschriften zu den Bewertungen „Mehr Schein als Sein“ und „Maximal 3 Sterne…“ wollte der Hotelier nicht akzeptieren.
 
 
 
8. Frühstück: Eier und Orangensaft inklusive
 
Hat ein Hotelgast ein Frühstücksbüfett zum Preis von 16 Mark gebucht und befindet sich am Tisch ein Hinweis darauf, dass Eier und Orangensaft beim Kellner zu bestellen sind, so darf der Gast davon ausgehen, dass diese Leistungen im Preis enthalten sind, insbesondere, wenn es sich um ein gepflegtes Haus handelt, so ein Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven. (Amtsgericht Cuxhaven, Az.: 5 C 296/88).
 
 
 
 
9. Hochzeit mit Musik: Die GEMA geht leer aus
 
600 Gäste waren auf der Hochzeit, eine Band spielte auf und die GEMA ging trotzdem leer aus: Manchmal sind auch 600 Personen keine Öffentlichkeit, urteilte das Amtsgericht Bochum und wies die Klage der GEMA ab
 
Der beklagte Ehemann versicherte nach Ansicht des Gerichts glaubhaft, dass die Hälfte der Gäste von seiner Familie, die andere Hälfte von der Familie der Braut eingeladen worden sei. Es habe sich dabei um Verwandte und Freunde, aber auch um Nachbarn der Familien gehandelt. Jeder Gast habe eine schriftliche Einladung erhalten. Außer den geladenen Gästen habe niemand an der Feier teilgenommen. Das reichte dem Gericht, um zu dem Schluss zu kommen, dass es sich nicht um eine öffentliche Darbietung gehandelt habe.
Zwar versteht man unter „Öffentlichkeit“ im Sinne des Urheberrechts eine größere Anzahl von Personen. Das Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme vor, wenn der Personenkreis abgegrenzt ist und die Personen durch gegenseitige Beziehungen zum Veranstalter untereinander verbunden sind. Die persönliche Verbundenheit muss dabei nicht in einer familiären oder freundschaftlichen Beziehung begründet sein. Entscheidend ist, dass sich die Beteiligten der persönlichen Verbundenheit bewusst sind. Diese persönliche Verbundenheit zwischen den Gästen hat der Bräutigam nach Meinung des Gerichts glaubhaft machen können. Damit war die Hochzeit nicht öffentlich und die GEMA-Forderung abzuweisen.
(Urteil v. 20.1.2009 Az. 65 C 403/08).
 
 
 
 
10. Kerzenlicht: Kein Ersatz, wenn der Anzug brennt
 
Ein Hotelgast, der dadurch zu Schaden kommt, dass er sich an einer Kerze, die auf der Hotelbar abgestellt war, den Anzug verbrennt, hat gegen das Hotel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Denn die Verwendung von Kerzen in Bars und Gaststätten ist durchaus üblich. (Amtsgericht München, Az. 182 C 28567/90).
 
 
 
 
11. Krankenversicherung: Seit Januar für alle Pflicht
 
Seit dem 1.1.2009 gilt für die Krankenversicherungspflicht für alle, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Seit Januar müssen also auch alle ehemals Privat- oder Nichtversicherten eine Krankenversicherung abschließen. Im Gegenzug sind alle privaten Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, nicht Versicherte aufzunehmen, wenn sie nicht in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen.
 
Die Privatversicherer müssen nach dem Willen des Gesetzgebers zudem eine Mindestversicherung mit einem Basistarif anbieten. Diese enthält Leistungen, die denen der gesetzlichen Krankenkassen ähnlich sind. Der Monatsbeitrag richtet sich nach dem der gesetzlichen Krankenversicherung und beträgt maximal derzeit 569,63 Euro. Die obere Grenze entspricht also dem Maximalbeitrag bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
 
Für den Basistarif gibt es zwar auch eine Gesundheitsprüfung. Vorerkrankungen führen aber nicht zu Beitragszuschlägen in Form eines Risikozuschlags. Dieser ermittelte, fiktive Risikozuschlag wird jedoch beim Wechsel vom Basistarif in die private Vollversicherung verwendet. Ein Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung in den Basistarif bei den Privatversicherern ist jedoch nicht zu empfehlen, da es im Basistarif keine Familienversicherung für Partner und Kinder gibt. Die müssten extra versichert werden.
 
Die privaten Krankenversicherungen zogen gegen den Zwang zur Einführung eines Basistarifs mit Begrenzung der Prämienhöhe, Annahmezwang und Ausschluss von Risikozuschlägen ans Bundesverfassungsgericht. Das Gericht hat jedoch gegen die privaten Krankenkassen entschieden und die gesetzlichen Regelungen als zulässigen Eingriff in die Privatautonomie anerkannt. Allerdings wurde der Regierung eine „Beobachtungspflicht“ auferlegt und zur Korrektur verpflichtet, sollte sich für die Versicherungen nicht verkraftbare Wechselbewegungen in den Basistarif ergeben, die deren Finanzierbarkeit nicht oder nur zu Lasten der übrigen Versicherten gewährleistet.
 
 
 
12. Saufwette: Wirt zu einer Gefängnisstrafe verurteilt
 
Im Prozess um eine Tequila-Trinkwette, die für einen 16-jährigen tödlich endete, hat das Landgericht Berlin den angeklagten Wirt zu einer Haftstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Der 28-jährige habe sich der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht, urteilten die Richter.
 
Der Vorsitzende Richter erklärte, der Angeklagte habe gewusst, dass es kein fairer Wettkampf gewesen sei. Er habe vermutlich 20 Mal Wasser statt Tequila getrunken. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass der Schüler keine Chance gehabt habe. Auch die Einwilligung zu dem Wettkampf habe er nur durch Täuschung erlangt. Es liege also eine vorsätzliche Körperverletzung vor, so der Richter.
 
Der Berliner Wirt hatte dem Gymnasiasten Ende Februar 2007 mehr als 45 Gläser Tequila serviert, selbst aber überwiegend Wasser statt Alkohol getrunken. Der Schüler war mit 4,4 Promille im Blut ins Koma gefallen und fünf Wochen später im Krankenhaus gestorben.
 
Der Angeklagte hatte zu Prozessbeginn die Verantwortung für den Tod des Jungen übernommen und unmittelbar vor dem Urteil der Mutter sein Beileid ausgesprochen. Er sei sich der Tragweite seines Handelns nicht bewusst gewesen.
 
Der Fall hatte bundesweit Aufsehen erregt und eine Debatte über Alkoholismus unter Jugendlichen und über das so genannte Flaterate – Trinken ausgelöst.
 
 
 
 
13. Trotz amtlicher Auskunft - Wirt muss mit einem Bußgeld rechnen
 
Der Zoll entdeckte in Radolfzell eine Frau aus Südosteuropa, die angeblich schwarz in einem Gastronomiebetrieb geputzt haben soll. Sie wurde mittlerweile ausgewiesen. Der Inhaber der Gaststätte wurde angezeigt. Ihm droht ein Bußgeld. Dabei vertraute der Wirt nur den Aussagen der Agentur für Arbeit in Konstanz.
 
Wie Unterlagen des Wirts beweisen, hatte der dortige Sachbearbeiter geschrieben:“… oben genannte Arbeitsgenehmigung muss nicht erteilt werden. Kroatische Saisonkräfte benötigen keine Arbeitsgenehmigung. Das Visum genügt zur Arbeitsaufnahme.“
Auf diese amtliche Auskunft hatte sich der Wirt verlassen. Allerdings: Trotz der EU-Erweiterung seit 1. Mai 2004 und dem Beitritt der Länder Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarns wird deren Arbeitnehmern noch kein uneingeschränkter Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gewährt.
 
Gleiches gilt für die Länder Rumänien und Bulgarien, die zum 1. Januar 2007 der EU beigetreten sind. Saisonkräfte aus diesen Beitrittsländern benötigen seit 1. Mai 2004 zwar kein Visum mehr, aber weiterhin eine EU-Arbeitserlaubnis, die vor Arbeitsaufnahme vorliegen muss.
 
Für Arbeitnehmer aus Drittstaaten außerhalb der EU, wie beispielsweise Kroatien, gilt allerdings: Mit dem neuen Zuwanderungsgesetz, das seit 1. Januar 2005 in Kraft ist, wurde ein doppeltes Genehmigungsverfahren abgeschafft und durch ein behördeninternes Zustimmungsverfahren ersetzt, bei dem die zuständige Ausländerbehörde die Agentur für Arbeit um Zustimmung ersucht.
 
Die Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung wird nun zusammen mit dem Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde erteilt. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthaltsort des Ausländers.
 
In vielen Städten ist die zuständige Ausländerbehörde das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt. Ohne deren Genehmigung darf also keine Beschäftigung erfolgen.
 
Übrigens: Die Saisonkräfte aus oben genannten Ländern können 2009 eine Beschäftigung von bis zu sechs Monate im Kalenderjahr ausüben.
 
 
 
14. Urlaubsanspruch jetzt auch bei lang andauernder Krankheit
 
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell entschieden, dass bei Arbeitnehmern, die aufgrund von Krankheit nicht in der Lage sind, ihren Urlaub zu nehmen, der Urlaubsanspruch weiter bestehen bleibt und nicht erlischt. Durch die Entscheidung wird ein Grundprinzip des deutschen Urlaubsrechts erschüttert.
Urlaubsansprüche längerfristig erkrankter Arbeitnehmer verfallen nunmehr nicht am Ende des Urlaubsjahres oder des entsprechenden Übertragungszeitraums, sondern bleiben bis auf weiteres bestehen (vgl. § 7 Bundesurlaubsgesetz und die bisherige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts).
 
Die Folgen dieses Urteils sind für Unternehmen gravierend und führen zu erheblichen Mehrkosten, wenn sie Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihren gegebenenfalls über mehrere Jahre nicht genommenen Jahresurlaub finanziell abgelten müssen. Wenige Tage nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hat sich auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf dieser Rechtsauffassung angeschlossen.
 
Demnach hat für den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen Folgendes zu gelten:
 
  • Der Urlaub wird nicht nur für Zeiten erworben, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft tatsächlich zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben und damit arbeitsunfähig war.
  •  Der Urlaubsanspruch verfällt nicht, sondern ist vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde. 
  • Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs. Dies gilt auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war beziehungsweise weiterhin krankgeschrieben ist.
 
Auswirkungen haben die Urteile jedoch nur beim Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs. Diese Rechtssprechung erfasst hingegen nicht den tariflichen oder einzelvertraglich vereinbarten Mehrurlaub. Hierbei sind abweichende Vereinbarungen möglich, solange sie nicht zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs führen.
 
Urteil des EuGH vom 20.01.2009, Az: C-350/06,
LAG Düsseldorf vom 02.02.2009, Az.: 12 Sa 486/06
EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG
 
 
 
15. Verkehrsicherheit: Der Wirt haftet bei Unfällen der Gäste
 
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte in einem im April 2009 veröffentlichten Beschluss den Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch eines Gastes gegen einen Gastronomen. Begründung: Verletzung der Verkehrssicherungspflichten. Der Gast war auf dem zum Betrieb gehörenden Parkplatz auf einen brüchigen Kanaldeckel getreten, eingebrochen und in den Kanalschacht gefallen.
 
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Stuttgart aus, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruhe auf dem Gedanken, dass derjenige, der in seinem Gefahrenbereich (hier Gästeparkplatz) eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt (hier Kanaldeckel), die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern.
 
Bereits die Eröffnung eines Verkehrs verpflichtet zur Verkehrssicherung mit der Folge, dass derjenige, der Dritten Zugang zu einem Grundstück oder Gebäude gewährt, den gebotenen Sicherheitsstandard gewährleisten muss.
 
Die Intensität der Sicherungspflichten ist dabei umso größer, je beschränkter die Gefahrsteuerungsmöglichkeiten der Gäste sind.
 
Anerkannt ist daher, dass den Gastwirt die Verkehrssicherungspflicht trifft, für eine hohes Maß an Verkehrssicherheit auf dem Bürgersteig vor seinem Geschäftslokal, auf den zu seinem Lokal hinführenden Zugängen und auf dem zu seiner Gaststätte gehörenden Privatparkplatz zu sorgen. Die Betreiberin des gastronomischen Betriebes (hier eine GmbH & Co KG) hatte das Parkplatzgelände, auf dem die Klägerin zu Schaden kam, angemietet. Dadurch erstreckte sich die Verkehrssicherungspflicht darauf, den Parkplatz einschließlich der dort vorhandenen Kanaldeckel in einem solchen Zustand zu halten, dass Besucher des Betriebes bei Befahren oder Betreten des Parkplatzes keinen Schaden erleiden. Der Verkehrssicherungspflichtige hat somit grundsätzlich auch für die Tragfähigkeit des eingelassenen Kanaldeckels einzustehen.
 
Der Geschäftsführer haftet
Verkehrssicherungspflicht ist hier eigentlich die GmbH & Co KG. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch auch der Betriebsleiter oder der Geschäftsführer einer GmbH verantwortlich, wenn sie nicht die notwendigen organisatorischen Maßnahmen getroffen haben, um einen Schaden von Dritten abzuwenden.
Betriebsleiter oder Geschäftsführer einer GmbH nehmen eine besondere Stellung (so genannter Garantenstellung) zum Schutz fremder Güter ein. Hieraus erwächst das allgemeine Gebot, innerbetriebliche Abläufe so zu organisieren, dass Schädigungen Dritter vermieden werden.
Zu diesem Zweck sind nicht nur nachgeordnete Mitarbeiter (in diesem Fall Wachpersonal oder Hausmeister) sorgfältig auszuwählen, sondern auch in dem gebotenen Umfang anzuweisen und die sorgfältige Ausführung der übertragenen Tätigkeiten zu überwachen.
 
 
 
 
 
16. Online-Hygieneschulung mit Zertifikat
 
Jährliche Hygieneunterweisung jetzt einfach online durchführen.
 
Verpflichtende, regelmäßige Unterweisungen, die zudem mit einem Zertifikat belegt werden müssen verursachen meist viel Aufwand, die Mitarbeiter fehlen im Betrieb und trotz Zertifikat ist letztlich nicht sicher, was sie in einer Präsenzschulung wirklich vermittelt bekommen.
Online-Lernprogramme sorgen hier für einheitlich hohe Qualität, sind kostengünstig, effizient und minimieren zudem den zeitlichen Aufwand.
 
Von dieser Thematik betroffen sind z.B. Mitarbeiter der Lebensmittelwirtschaft, die unmittelbar mit der Produktionskette/Verarbeitung und Ausgabe von Lebensmitteln zu tun haben. Sie fallen unter das Infektionsschutzgesetz § 43 und sind damit verpflichtet, jährlich an einer Hygiene-Unterweisung teilzunehmen.
 
Diese Unterweisung kann jetzt kostengünstig, einfach und zeitsparend online durchgeführt werden. Die Mitarbeiter führen das VIWIS-Lernprogramm zur Hygiene im Lebensmitteleinzelhandel (HACCP) im Betrieb durch – online am PC. „Das spart Zeit und Kosten, da die Mitarbeiter nicht an Präsenzschulungen teilnehmen müssen.“ so Dr. Werner Kohn, Geschäftsführer der VIWIS GmbH. „Zudem ist so gewährleistet, dass die Qualität der Schulung und die Nachhaltigkeit des Gelernten auf einem einheitlich hohen Niveau sind. Das ist ganz entscheidend!“ so Kohn weiter.
 
Das Lernprogramm enthält die verpflichtenden Hygiene-Schulungsinhalte: Grundlagen der Hygiene, HACCP-Grundlagen, das Infektionsschutzgesetz (IfSG), mikrobiologische Aspekte und Personalhygiene. Es hat eine Lerndauer von einer Stunde. Nach erfolgreichem Bestehen des Tests im Lernprogramm kann sofort ein Zertifikat ausgedruckt und unterschrieben werden. So hat der Lerner den Unterweisungsnachweis und ist der Pflicht zur Dokumentation durch Unterschrift nachgekommen.
 
Darüber hinaus steht ein zweites, betriebsspezifisches Modul zur Verfügung. Dieses Modul wird individuell angepasst und geht speziell auf Themen ein, die bestimmte Betriebe betreffen: Lebensmitteleinzelhandel, Brauereien, Molkereien, Hotels, Gastgewerbe, Caterer, Bäckereibetriebe, Fleischereien etc.
 
Weitere Informationen über die Hygiene-Lernprogramme gibt es unter info@viwis.de.
 
 
 
17. Domains: Herausgabepflicht bei unberechtigter Nutzung
 
Ist ein Firmenname als Domain bereits von einem anderen registriert, so hat der Firmeninhaber möglicherweise gegen den Domain-Inhaber einen Löschungsanspruch. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof so entschieden.
 
In dem entscheidenden Fall hatte ein Unternehmen, das unter der Abkürzung AHD firmiert, gegen die Inhaberin der Domain „ahd.de geklagt. Diese besitzt neben der streitigen Domain mehrere tausend andere, die sie zur Nutzung oder zum Kauf anbietet. Während auf der ahd.de-Seite zunächst nur ein Baustellen-Schild sichtbar war, konnten nach 2002 dort Inhalte abgerufen werden.
 
Nach ständiger Rechtssprechung liegt durch die Registrierung eines Domainnamens und dem Aufrechterhalten dieser Registrierung ein Namensgebrauch vor. Der berechtigte Namensträger wird von der eigenen Nutzung des Namens ausgeschlossen, wenn ein Dritter – in diesem Fall die Beklagte – den Namen als Domainnamen registriert und registriert hält. Deshalb kann der Inhaber eines Unternehmensnamens die Einwilligung in die Löschung einer Domain verlangen, wenn diese mit seinem Firmennamen oder Firmenschlagwort identisch ist. Wenn der Domaininhaber dann nicht selbst schützenswerte Interessen an der Domain nachweisen kann, muss er die Domain herausgeben. Der BGH schränkte jedoch ein, dass ein Löschungsanspruch nur dann besteht, wenn der Unternehmensnamen älter als die Registrierung ist. Wäre die Firma erst später entstanden, hätte sich der Unternehmer darauf einstellen und auf einen anderen Unternehmensnamen ausweisen können, so die Richter. Die Interessenabwägung gehe dann zu Gunsten des Domaininhabers aus.
 
(BGH-Urteil vom 19.2.2009, Az. I ZR 136/06)
 
 
 
18. Informationen zum Impressum
 
Hilfe für die Erstellung eines Impressums findet man im Internet unter www.digi-info.de (Rubrik: Net & Law).
 
 
 
 
19. Internet: Fehlerhaftes Impressum keine Bagatelle
 
Ein mangelhaftes Impressum auf einer Internetseite ist nicht etwa eine Bagatelle, sondern ein gravierender Wettbewerbsverstoß und damit abmahnfähig. Das stellte jetzt das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil fest.
 
Im streitigen Fall hatte ein Motorradverleiher seinen Wettbewerber abgemahnt, weil der auf seiner Webseite weder den Hinweis auf das Handelsregister noch die Umsatzsteueridentitätsnummer angegeben hatte. Beide Angaben sind nach dem Telemediengesetz im Impressum anzugeben.
Dabei müssen sie leicht erkennbar sein, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, so die Richter.
Da sie dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen, handele es sich bei deren Weglassen nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um ein Versäumnis, das teuer werden kann.
 
(OLG Hamm, Urteil vom 2. April 2009, Az. 4 U 213/08).
 
 
 
20. IMPRESSUM
 
Der Hygiene-Netzwerk Report ist ein Entscheider-Medium für Gastronomie, Hotellerie, Catering, Gemeinschaftsverpflegung, den Lebensmitteleinzelhandel, Fleischerei, Bäckerei und Konditorei sowie den Bereich Health-Care.