Schlankheitsbezogene Werbung für Eiweißbrote verboten
Aktuelles Urteil zum Lebensmittelrecht
OLG Schleswig: Schlankheitsbezogene Werbung für „Eiweißbrot“ irreführend
Ein Bäckereiunternehmen aus Schleswig-Holstein handelt wettbewerbswidrig, wenn es
ein „Eiweiß-Abendbrot“ auf Faltblättern unter anderem mit dem Spruch „Schlank im Schlaf“
bewirbt, so der Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig vom 21. Juni 2012. Das Gericht untersagte daher diese Art der Werbung. Das beklagte Bäckereiunternehmen bewarb Ende
2011 in seinen 200 Bäckereiverkaufsfilialen ein Brot, das einen hohen Eiweißgehalt aufwies,
mittels eines Flyers mit dem Slogan „Schlank im Schlaf“. Dieser Slogan ist zugleich Titel eines Buches, das ein Abnehmkonzept nach der sogenannten Insulin-Trennkost-Methode vorstellt, bei der morgens Kohlenhydrate ohne Eiweiß, mittags beides zusammen und abends nur Eiweiß verzehrt werden sollen. Auf dem Flyer befand sich ein Hinweis auf das Abnehmkonzept und eine Abbildung des Buches. Ein Verband aus Berlin klagte auf Unterlassung dieser Werbung und bekam Recht. So verstößt die Werbung gegen verbraucher-schützende Vorschriften und ist irreführend. Das OLG Schleswig begründet seinen Beschluss unter anderem damit, dass bei einer Werbung, die die Gesundheit betreffe, besonders strenge Anforderungen an die Wahrhaftigkeit gelten müssten. Das Brot als solches habe keine schlank machende Wirkung. Eben diesen Eindruck erwecke jedoch der auf der Außenseite des Faltblatts abgedruckte Werbespruch „Schlank im Schlaf“. Verstärkt werde dieser Eindruck noch, weil auf dem Flyer das Brot, samt seiner Banderole mit einem deutlich lesbarem Werbespruch, zusätzlich als Blickfang abgebildet sei. Der Hinweis auf dem Faltblatt „entspricht dem Abnehmkonzept nach Dr. P.“ könne diesen Irrtum nicht beseitigen, weil nicht klar sei, in welchem Zusammenhang Werbespruch und Abnehmkonzept stünden. Zwar werde der Zusammenhang zwischen Werbespruch und Abnehmkonzept auf den Innenseiten des Faltblattes hergestellt, jedoch nehme sich nicht jeder Kunde die Zeit, das Faltblatt in die Hand zu nehmen und zu lesen. Zudem gehe aus der Werbung nicht hervor, dass das Abnehm-konzept wissenschaftlich umstritten sei, worauf nach Auffassung der OLG-Richter ebenfalls
unmissverständlich hätte hingewiesen werden müssen.
Quelle: OLG Schleswig, Beschluss vom 21.06.2012, Az. 6 W 1/12; Pressemeldung Nr. 12/2012 vom 22.06.2012, online unter www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/ Service/Presse/Pressemeldungen/201212schlank.html.