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Recht

Hygieneschulung - Aktuelles Urteil
Alkohol: Verfassungsrichter bestätigen Verkaufsverbot
 
Das nächtliche Alkoholverkaufsverbot in Baden-Württemberg ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung mit “wichtigen Belangen des Gemeinwohls“. Das Verbot diene der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dem Gesundheitsschutz.
 
Baden-Württemberg ist bislang das bundesweit einzige Land mit einem derartigen nächtlichen Verkaufsverbot für Alkohol. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde eines Bürgers verwarfen die Richter nun in ihrem Beschluss. Dieser hatte eine Verletzung seines Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit geltend gemacht, weil er in der Sperrzeit am Kauf alkoholhaltiger Getränke gehindert sei. Seit dem 1. März darf im Land von 22.00 bis 5.00 Uhr kein Alkohol mehr in Ladengeschäften aller Art sowie in Tankstellen, Kiosken und Supermärkten verkauft werden. Betriebe mit Gaststättenkonzession sind vom Verbot ausgenommen.
Das Verfassungsgericht betonte, das Land wolle damit einer in der Nacht zu verzeichnenden Zunahme alkoholbedingter Straftaten begegnen und Gesundheitsgefahren mindern. Die Einschränkung der Verkaufszeiten führe zu einer „Eindämmung übermäßigen Alkoholkonsums, der gerade durch die jederzeitige Verfügbarkeit gefördert wird“.

Durch die Regelung im baden-württembergischen Ladenöffnungsgesetz würden Käufer alkoholischer Getränke auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Sie könnten auch während der Verbotszeiten zuvor gekaufte alkoholische Getränke trinken oder diese in Gaststätten und anderen privilegierten Verkaufsstellen genießen. Deshalb sei das nächtliche Verkaufsverbot verhältnismäßig. 

Hygieneschulung - Aktuelles Urteil zum Thema Abgabe von Hunde- und Katzenfleisch an Gäste
Hund und Katze: Verzehr ist absolut verboten
 
Bei einem asiatischen Gastwirt wurden bei einer Kontrolle in der Tiefkühltruhe 16 tiefgefrorene abgezogene Katzen sowie zum Tieffrieren vorbereitete weitere abgezogene Katzen gefunden. Der Gastronom verteidigte sich damit, diese seien für seinen privaten Verzehr. Diese Schutzbehauptung hilft ihm nicht.
Nach § 22 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung ist es nach Absatz 1 a verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung zum 21. Mai 2010 eingefügt.